1909 38
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1909.
Inh it: Ministerial- — betressend das. Viehseuchenũbereinkommen zwischen dem
aha Deutschen Reiche und Osterreich= Ungarn. S. 33. — Gese rrfen die Auf-
bringung von ungedeckten Motrikulorbeitrgen, an das uc7 5“
ADXII. Ministerial- Vekanntmachung
vom 3. Mai 1909,
betreffend das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und Osterreich-Ungarn vom 25. Jannar 1905.
Die nachstehende in Nr. 12 des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom
26. März 1909 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. März
1909, das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich=
Ungarn vom 25. Jannar 1005 betreffend, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1907 (Ges.-S. 1907, S. 165) hierdurch noch
besonders zur Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 3. Mai 1909.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im öster-
reichischen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis
der in den Anlagen I und II zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen
Fürhhl. Schwarzb.-Rudolh. Geiehlammlung I.XX.
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. Mai 1909.