Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

38 1909 
Vorschriften 
über die 
Einziehung und Kürzung der Zivilpensionen, Hinterbliebenenbezüge und Warte- 
gelder bei Wiederbeschäftigungen oder Wiederanstellungen von Pensionären, Hinter- 
bliebenen und Wartegeldempfängern nach Maßgabe der §§ 30, 57 bis 60 des 
Reichsbeamtengesetes in der Fassung vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesebl. S. 245), 
der §§ 15 bis 17 des Beamtenhinterbliebenengesetzes für das Reich vom 17. Mai 1907 
(Reichs-Gesehbl. S. 208), sowie der Artikel I und lI der Allerhöchsten Verordnung 
vom 23. Mai 1901 (Reichs-Geseybl. S. 189). 
A. Einziehnug oder Kürzung von Pensionen 
u) srüherer Reichsbramien. 
I. Bei Anstellung oder Beschäftigung. 
1. Nach § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesebes ruht das Recht auf den Be- 
zug der Pension, wenn und solange ein Pensionär im Reichs= oder im Staats- 
dienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Dienst- 
einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Beamten 
vor der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Als Reichs= oder 
Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt laut § 57 Abs. 2 a. a. O. neben dem 
Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigen- 
schaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, bei den Ver- 
sicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Justi- 
tuten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats 
oder einer Gemeinde unterhalten werden. 
Bei Dienstleistungen, in welchen der Pensionär zu der ihn wiederbeschäftigenden 
Behörde nicht in das öffentlich-rechtliche Verhälluis eines Beamten, sondern lediglich 
in ein privatrechtliches Verhältnis tritt, sindet dagegen eine Einziehung oder Kürzung. 
der Pension nicht statt. 
2. Bevor ein Pensionär wieder angestellt oder beschäftigt wird, oder wenn 
demnächst in seiner neuen dienstlichen Stellung eine Anderung eintriit, ist deshalb 
in jedem Falle festzustellen, ob der Pensionär in das öffentlich-rechtliche Verhältnis 
eines Beamten oder lediglich in ein privatrechtliches Verhältnis zu der ihn be- 
schäftigenden Behörde tritt bezw. in einem solchen verbleibt. 
Bei einer Wiederverwendung als Reichsbeamter ist dem Pensionär in einer
	        
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