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mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu eröffnen, daß er die Eigenschaft eines
Reichsbeamten wiedererlangt habe.
3. Die Frage, ob ein Beamten= oder privatrechtliches Verhältnis vorliegt, ist
nach den betreffenden dienstpragmatischen Grundsätzen zu bestimmen, wobei für die
Annahme eines Beamtenverhältnisses namentlich entscheidend sein wird, ob der Be-
treffende geseblich der Disziplinargewalt unterworfen ist. Ein Pensionär, welcher
eine im Elat aufgeführte Stelle unter Bezug der mil ihr verbundenen Besoldung
bekleidet, ist stets als Beamter anzusehen. Ein privatrechtliches Verhältnis wird
regelmäßig dann vorliegen, wenn es sich um gering gelohnte, lediglich mechanische
Dienstleistungen handelt, welche aus sächlichen Fonds vergütet werden.
4. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen Reichs-
pensionär anstellt oder beschäftigt, hat derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der
Pensionär zuleßt angestellt war, von der erfolgten Anstellung oder Beschäftigung
unter genauer Bezeichnung der neuen Dienststellung Nachricht zu geben. Dabei
ist anzugeben, ob der Pensionär die Eigenschaft eines Beamten erlangt hat oder
ob er sich nur in einem privatrechtlichen Verhältuisse zu der ihn beschäftigenden
Behörde befindet, sowie ob es sich um eine dauernde oder nur vorübergehende
Beschäfstigung handelt.
Als vorübergehende Beschäftigungen (§ 60 Abs. 2 des Reichsbeamtengesebes)
gelten solche, die entweder auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder zur Befriedigung
vorübergeheuder Bedürfnisse bestimmt, mithin ihrer Natur nach zeitlich beschränkt sind.
Die Benachrichtigung muß ferner genaue Angaben über die Art und die
Höhe des bewilligten neuen Diensteinkommens — unter Beachtung der Vorschriften
des § 57 Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes — enthalten und den Zeitpunkt an-
geben, mit welchem der Bezug des neuen Diensteinkommens beginnt.
5. In gleicher Weise hat eine Benachrichtigung von allen Veränderungen in
den Dienstverhältnissen des angestellten oder wiederbeschäftigten Pensionärs, ins-
besondere bei Erhöhung oder Verminderung des Diensteinkommens oder bei Ver-
leihung oder Entziehung der Beamteneigenschaft, bei Stellenwechsel oder Wieder-
ausscheiden aus dem Dienste stattzusinden. Ruht jedoch der Pensiousbezug bereits
ganz, so bedarf es der Mitteilung einer Diensteinkommenserhöhung nicht.
6. Die zu 4 und 5 angeordneten, tunlichst urschriftlichen und als Rechnungs-
beleg mitzuverwendenden Nachrichten sind in Zukunft in jedem einzelnen Falle und
nachträglich, soweit es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre
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