Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu eröffnen, daß er die Eigenschaft eines 
Reichsbeamten wiedererlangt habe. 
3. Die Frage, ob ein Beamten= oder privatrechtliches Verhältnis vorliegt, ist 
nach den betreffenden dienstpragmatischen Grundsätzen zu bestimmen, wobei für die 
Annahme eines Beamtenverhältnisses namentlich entscheidend sein wird, ob der Be- 
treffende geseblich der Disziplinargewalt unterworfen ist. Ein Pensionär, welcher 
eine im Elat aufgeführte Stelle unter Bezug der mil ihr verbundenen Besoldung 
bekleidet, ist stets als Beamter anzusehen. Ein privatrechtliches Verhältnis wird 
regelmäßig dann vorliegen, wenn es sich um gering gelohnte, lediglich mechanische 
Dienstleistungen handelt, welche aus sächlichen Fonds vergütet werden. 
4. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen Reichs- 
pensionär anstellt oder beschäftigt, hat derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der 
Pensionär zuleßt angestellt war, von der erfolgten Anstellung oder Beschäftigung 
unter genauer Bezeichnung der neuen Dienststellung Nachricht zu geben. Dabei 
ist anzugeben, ob der Pensionär die Eigenschaft eines Beamten erlangt hat oder 
ob er sich nur in einem privatrechtlichen Verhältuisse zu der ihn beschäftigenden 
Behörde befindet, sowie ob es sich um eine dauernde oder nur vorübergehende 
Beschäfstigung handelt. 
Als vorübergehende Beschäftigungen (§ 60 Abs. 2 des Reichsbeamtengesebes) 
gelten solche, die entweder auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder zur Befriedigung 
vorübergeheuder Bedürfnisse bestimmt, mithin ihrer Natur nach zeitlich beschränkt sind. 
Die Benachrichtigung muß ferner genaue Angaben über die Art und die 
Höhe des bewilligten neuen Diensteinkommens — unter Beachtung der Vorschriften 
des § 57 Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes — enthalten und den Zeitpunkt an- 
geben, mit welchem der Bezug des neuen Diensteinkommens beginnt. 
5. In gleicher Weise hat eine Benachrichtigung von allen Veränderungen in 
den Dienstverhältnissen des angestellten oder wiederbeschäftigten Pensionärs, ins- 
besondere bei Erhöhung oder Verminderung des Diensteinkommens oder bei Ver- 
leihung oder Entziehung der Beamteneigenschaft, bei Stellenwechsel oder Wieder- 
ausscheiden aus dem Dienste stattzusinden. Ruht jedoch der Pensiousbezug bereits 
ganz, so bedarf es der Mitteilung einer Diensteinkommenserhöhung nicht. 
6. Die zu 4 und 5 angeordneten, tunlichst urschriftlichen und als Rechnungs- 
beleg mitzuverwendenden Nachrichten sind in Zukunft in jedem einzelnen Falle und 
nachträglich, soweit es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre 
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