Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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schäftigl gewesenen Reichspensionärs festsetzt, alsbald an diejenige Reichsbehörde, 
bei welcher der Pensionär zulebt angestellt war, Mitteilung zu machen unter Bei- 
sügung einer Abschrift von der Festsetzung der staatlichen, kommunalen usw. Hinter- 
bliebenenbezüge. Insoweit für die Hinterbliebenen am oder nach dem I. April 1907 
verstorbener Reichspensionäre solche Festsetzungen bereits stattgefunden haben, sind 
die entsprecheuden Nachrichten, salls es nicht schon geschehen ist, nachträglich zu geben. 
Nach § 15 Nr. 3 des Beamtenhinterbliebenengesepes ruht das Recht auf 
den Bezug des Witwen= und Waisengeldes ferner bei einer Anstellung oder Be- 
schäftigung der Witwe oder der Waisen als Beamter oder in der Eigenschaft eines 
Beamten im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des Reichs- 
beamtengesetzes, wenn das Diensteinkommen einer Wilwe 2000 , das einer 
Waise 1000 .7 übersteigt und zwar in der Höhe des Mehrbetrags. In diesen 
Fällen ist daher gleichsalls der zu 2 bezeichneten Reichsbehörde seitens der Reichs-, 
Staats-, Kommunal= usw. Behörde eine entsprechende Mitteilung zu machen. 
1. Nach § 16 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Rechl auf den 
Bezug des Witwengeldes neben einer im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des 
§ 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes erdienten Pension über 1500 &¾ in Höhe 
des Mehrbetrags. In diesen Fällen ist daher gleichfalls entsprechende Mitteilung, 
wie vorslehend unter 3 angegeben, zu machen. 
b) früherer Beamten der Schutzgebiete. 
Dasselbe wie zu a gilt nach Art. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 
190!] auch hinsichtlich der Bezüge der Hinterbliebenen von pensionierten Beamten 
der Schutzgebiete mit der Maßgabe, daß die Nachricht an das Reichs-Kolonialamt — 
bei Beamten des Schupgebiets Kiautschon an das Reichs-Marineamt — zu richten ist. 
C. Einziehung oder Kürzung von Martegeldern 
a) im einstweiligen Nuhestand befindlicher RNeichsbeamien. 
1. Nach § 30 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug des 
Wartegeldes, wenn und solange der einstweilig in den Ruhestand versette Beamte 
infolge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung in einer der im § 57 Nr. 2 
#. a. O. bezeichneten Stellen ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag 
dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechuung des Wartegeldes den Betrag. 
des von den Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen 
Diensteinkommens übersteigt.
	        
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