Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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18) Im §13, Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist am Schluß des 
ersten Absaßes unter V einzuschalten: 
Die Nachsendung mit der Post erfolgt nach den Bestimmungen in § 16. Tele- 
gramme, von denen eine Ausfertigung mit der Post nachgesandt wird, sind in 
gewöhnlicher Weise unbestellbar zu melden (§ 20). Die telegraphische Unbestellbarkeits- 
meldung erhält daun den Zusaß: „Mit Post nachgesandt". 
19) Im § 14, Vervielfältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse 
des Abs. I nachzutragen: 
Bei den an mehrere Empfänger gerichteten Telegrammen sind etwaige den 
Ort der Zustellung betreffende Zusätze, wie Börse, Bahnhof, Markt usw. hinter jeder 
Adresse oder, sofern sie sich auf mehrere hintereinander folgende Adressen zusammen 
beziehen sollen, hinter der leten anzugeben. 
20) A. a. O. erhält der Abs. III folgende veränderte Fassung: 
III. Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, 
so erhält jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse; der 
Vermerk „X Adressen“ oder IAx wird weggelassen, es sei denn, daß der 
Absender das Gegenteil verlangt hat. Dieses Verlangen muß durch den gebühren- 
pflichtigen Zusaß „sämtliche Adressen mitteilen“ oder CIA ausgedrückt 
werden, der vor die Adresse jedes der in Betracht kommenden Empfänger zu sen ist. 
21) Die §§ 15 und lön sind durch den nachstehenden § 15 zu ersetzen: 
8 16. 
A. Allgeweine Hestimmungen. 
I. Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See durch Vermittelung 
der Semaphorstationen oder der auf festem Lande oder auf einem dauernd verankerten 
Schiffe vorhandenen Funk Küstenstationen) oder zwischen Schiffen 
in See Gordstatiouen) gewechseli werden 
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die 5 funkentelegraphischen Kistenstationen oder zuischen Schissen“ in See (Bord- 
stationen) ausgetauschten Telegramme Funkentelegramme. 
II. Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b) den Namen des Schisfes — für Junkentelegramme in der Bezeichnung, 
wie er im amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist — unter Hinzufügung der 
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