18 1909
Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungs-
zeichens nach dem internationalen Signalbuche;
I) den Namen der Semaphor= oder Küstenstation, wie er in der ersten Spalte
der amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist.
III. Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms kann
die Zahl der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das Schiff
durch die Semaphor= oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung bereit-
gehalten werden soll.
In diesem Falle sebt er vor die Adresse den Vermerk „N Tage“, wobei er
die Zahl der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt.
IV. Wenn ein auf einem Schiffe in See ausgeliefertes Seetelegramm dem
Empfänger aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine
Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann
ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt
die Bordstation bies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die
Meldung wird, soweit möglich, der Küsten= oder Semaphorstation zugeführt, die
das Seetelegramm im Durchgange befördert hat, sonst der nächsten Kiülsten= oder
Semaphorstalion.
V. Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der
vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht
bis zum Morgen des 29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder
Küstenstation davon dem Absender Nachricht.
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder
Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm
weitere 90 Tage zur Ubermittelung an das Schiff bereitgehalten werde uff. In
Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages
(den Tag der Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurülckgelegt.
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewihheit, daß das Schiff
ihren Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden
konnte, so wird der Absender davon benachrichtigt.
VI. Als Seetelegramme sind unzulässig:
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortele-
gramme aun Schiffe in See),
b) telegraphische Postanweisungen,