Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

2 1909 
II. Ministerial Betanntmachung. 
vom 19. Dezember 1908, 
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Die nachstehende Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges. S 
197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 19. Dezember 1908. 
Fürstlich Swachburg Ministerlam. 
Frhr. v. d. 
G 
Anderung der Dostordnung. 
vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetces über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. Märg 1900 wie folgt 
ergänzt: 
Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist als zweiter 
Absatz zu l einzuschalten: 
Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. 
Postausweiskarten auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten. 
Vorstehende Anderung tritt sofort in Krafl. 
Berlin Was, den 12. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Verl#r#tung: 
Kraetke.
	        
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