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I.
Verfahren bei der Einziehung der Abgabe im allgemeinen.
Auf das Verfahren bei der Einziehnng der Abgabe zu den Gerichtskosten
teinschließlich der Berechuung und Erhebung) sind, soweit nicht aus den nach-
stehenden Bestimmungen sich etwas anderes ergibt, die Vorschriften des Gerichts-
kestrngechen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1906 (Ges.
S. 151) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß stempelpflichtige Ur-
Su niemals vor Zahlung des Abgabebetrags dem Empfangsberechtigten ausge-
händigt werden dürfen, und daß der Richter verpflichtet ist, in allen Fällen, in
denen sich der Preis oder Wert des Gegenstands nicht aus den mit den Parteien
aufgenommenen Verhaudlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu ver-
nehmen und die Erklärungen in die Verhaudlung aufzunehmen.
Es kommen, soweit die Abgabe zu den Gerichtskosten eingezogen wird,
nicht zur Anwendung die 88 127a, 127e, 127e, 1271, 127i, 127k, Abs. 1
bis 3, 127m, Abs. 4 Sah 1, 127n, Abs. 3 Saßh 2 der Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrats.
III.
Besonderheiten für das Verfahren bei Auflassungen.
Nach 8 85 Abs. 3 des Reichsstempelgesepes ist die Eintragung des neuen
Eigentümers im Grundbuche davon abhängig zu machen, daß für den Abgaben=
betrag Sicherheit geleistet wird, sofern nicht nach dem Ermessen des Grundbuch-
amts zu besorgen ist, daß einem der Beteiligten aus der Ablehnung der Eintra-
gung ein schwer zu ersehender Nachteil erwächst. Gemäß § 127h der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats hat daher das Amtsgericht, wenn bei dem
Autrag auf Entgegennahme einer Auflassung eine die Erhebung des Auflassungs=
stempels ausschließende Urkunde nicht vorgelegt wird, zu bestimmen, ob und in
welcher Weise vor der Eintragung des neuen Eigentümers Sicherheit zu leisten ist.
Die Entscheidung darüber, ob und welche Sicherheit zu leisten ist, liegt dem
Richter ob, vor welchem die Auflassung stattfinden soll.
Bestimmt das Gericht, daß Sicherheit zu leisten ist, so sind die Vorschriften
der §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesehbuches entsprechend anzuwenden. Es
ist tunlichst darauf hinzuwirken, daß die Sicherstellung durch vorläusige Einzahlung
des erforderlichen Barbetrags geschieht. Über Beschwerden gegen eine Anordnung,
daß vor der Eintragung des neuen Eigentümers Sicherheit zu leisten sei, entscheiden
gemäß § 71 der Grundbuchordnung die Gerichte.