Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

60 1909 
P) bei Gefahr im Verzuge auf richterliche Anordnung. 
Die Abgabe ist mit einer Frist von 2 Wochen anzufordern (vgl. § 83 des 
Reichsstempelgesetzes). 
Der Betrag der Abgabe und deren Entrichtung ist auf der Urschrift, Aus- 
fertigung, Abschrift usw. der Urkunde zu bemerken. 
Vor der Hinausgabe ist deshalb von der Kassenverwaltung folgender Vermerk 
auf das Shrilsn- zu machen: 
..... . M. Freichssenpelabgob, ist entrichtet 
..... . M. nechssenwelkar ist zur Urschrift entrichtet. 
Der Vermerk ist mit Ort= und Zeitangabe zu versehen und zu unterschreiben. 
Bei Zuschreibungsmkunden ist der Vermerk auf die letzte Seite der Urkunde 
zu setzen. 
Sofern die Kassenverwaltung dem Steueramte übertragen ist und die Schrift- 
stücke nicht durch diese Behörde hinansgegeben werden, hat der Gerichtsschreiber den 
Vermerk beizufügen. 
VI. 
Buchung. 
Die Reichsstempelabgaben sind als durchlaufende Gelder zu behandeln und 
im Sportelbuche F sowie im Sporteleinnahmebuche in der für die Kostenrechnung 
entbehrlich gewordenen Spalte „Verläge“ unter der lberschrift „Reichsstempelab- 
gaben“ einzutragen. 
Außerdem haben die Kassenverwaltungen der Amtsgerichte eine besondere Nach- 
weisung tüber die bei ihnen innerhalb eines Monats eingegangenen Stempelbeträge 
nach einem von unserer Kanzlei zu beziehenden Formulare zu führen, in welcher 
von den auf die vereinnahmten Beträge bezüglichen Verhandlungen und Beur- 
kundungen einschließlich der Auflassungen und Zuschreibungen das Erforderliche zu 
vermerken ist. 
Bei der Abführung der Stempelbeträge (Ziffer X) ist diese Nachweisung in 
doppelter Aussertigung und mit der Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtig- 
keit versehen dem zuständigen Zollamte einzureichen, von welchem die eine Aus- 
fertigung — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer versehen 
— zurückgegeben wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.