Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

62 1909P 
IX. 
Voraussetzungen und Zuständigkeiten für Anordnungen auf Erstattung 
von Abgaben. 
Die materiellen Voranssetzungen für eine Erstattung der Abgaben enthält 
5 127 m der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats. 
Üüber Anträge auf Erstattung der Abgabe entscheidet der Landgerichtspräsident. 
Gegen die Entscheidung desselben sindet die Beschwerde an das Ministerium, Justiz-- 
abteilung, statt. 
X. 
Abführung der Reichssteinpelabgaben. 
Die auf Reichsstempelabgaben eingegangenen Beträge sind zum Monatsab- 
schlusse au die Kasse des zuständigen Zollamts abzuführen (6 127w Abs. 2 der 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats). 
XI. 
Verwendung der als Sicherheit eingezahlten Beträge. 
Wird gemäß der Vorschrift unter Ziffer III Abs. 6 als Sicherheit der er- 
forderliche Barbetrag vorläufig eingezahlt, so ist das Zollamt bei Übersendung der 
Urkundenabschrift (8§ 127h der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) von 
der Einzahlung zu benachrichtigen, um darüber Bestimmungen zu treffen, ob und 
inwieweit der eingezahlte Betrag als Reichsstempelabgabe endgültig zu vereinnahmen 
oder die Rückerstattung zu bewirken ist. Die als Sicherheit vorläusig eingezahlten 
Beträge werden für die Abführung (Ziffer X) wie endgültige Einnahmen behandelt. 
XII. 
Erstattungen. 
Wird eine Erstaktung erforderlich, so hat sie durch die Kassenverwaltung hin- 
sichtlich der von ihr vereinnahmten Beträge auch dann zu geschehen, wenn inzwischen 
eine Abführung an das Zollamt stattgefunden hat. Die Erstattungen erfolgen 
nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Entscheidung auf Grund 
schriftlicher Anweisung des aussichtsführenden Amtsrichters. Die erstatteten Beträge 
sind bei der nächsten Abführung zur Verrechnung zu bringen. Bis dahin und 
für die Abführung gilt die Anweisung mit dem Nachweise über die Erstattung 
als Barbestand. Dem Gerichtsschreiber ist von der Erstattung behufs deren als- 
baldiger Vermerkung auf der Urkunde Mitteilung zu machen.
	        
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