Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 ss 
XIII. 
Statistische Nachrichten. 
Über die innerhalb eines Monats beurkundeten Rechtsvorgänge einschließlich 
der Auflassungen und Zuschreibungen, für die nach den Vorschriften der Tarif- 
nummer 11 eine Abgabe nicht zu entrichten ist, hat der Gerichtsschreiber ein Ver- 
zeichnis nach einem gleichfalls von unserer Kanzlei zu beziehenden Formulare zu 
führen. Das Verzeichnis ist zum Monaksschlusse abzuschließen, aufzurechnen und 
beglaubigte Abschrift desselben der Kassenverwaltung behufs Ubermittelung an das 
Zollamt zusammen mit der in Ziffer VI erwähnten Nachweisung abzuliesern. Die 
Urschriften dieser Verzeichnisse sind in geordneter Reihenfolge aufzubewahren. 
Rudolstadt, den 1. September 1909. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Juslizableilung. 
J. V. 
Werner.
	        
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