1909 65
Gesetsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1909.
— „Verordnung, belressend die Vetriebseinrichlung für die Domoanialforsten.
S. 67
22 5. — Ausführungsvorschriften zu der ebengenannten Verordnung.
Sroe zur Ausführung d hogesebes geg S. 68.
XVIII. Miussterial= Verordnung
vom 14. September 1909,
betreffend die Betriebseinrichtung für die Domanialforsten.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten be-
stimmen wir zur Sicherung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der
Domanialforsten, was folgt:
1. Für jeden Forst ist ein Betriebsplau aufzustellen, auf Grund dessen die
Verwaltung zu führen ist. Erscheint eine Abweichung vom festgestellten Betriebs-
plane erwünscht, so hat das Oberforstamt den erforderlichen Antrag bei uns zu stellen.
2. Jeder Betriebsplan ist nach je 10 Jahren einer Prüfung zu unterziehen. Bei
dieser Prüfung ist einerseits festzustellen, ob und wie der Betriebsplan in den ver-
slossenen 10 Jahrenausgeführt ist; andererseits sind die nötigen allgemeinen Anordnungen
zur Durchführung des Betriebsplanes für die nächste 10-jährige Periode zu treffen.
3. Die Betriebsprüfung wird von uns angeordnet.
Zur Einleitung der Prüfung wird der Oberforstmeister mit der Vornahme
einer Verhandlung an Ort und Stelle mit dem Taxalions-Kommissar und dem
Revierverwalter beanftragt. In dieser Einleitungsverhandlung sind die wesentlichen
Grundsäße, nach denen die Betriebsprüfung ausgeführt und insbesondere der all-
gemeine Betriebsplan für die nächsten 10 Jahre aufgestellt werden soll, fest zu
legen. Tritt über einzelne Punkte eine wesentliche Meinungsverschiedenheit zu Tage,
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Füht. Schwarzb., Rudolll. Geseylammiung
Ansgegeben in Rudolstadt am 1. Oktober 1909.