1909 60
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stück vom Jahre 1900.
In h lt: Verordnung, beireffend den höheren Forstdienst S. 69. — Ministerial- Vekanntmachung,
iha belressend eine Änderung bder Poslordnung. S. 76. — Ministerial · Bekannimachung,
betressend die Einführung der Amtstracht bei den Amts- bezw. Schöffengerichten. S. 80.
XXI. Verordnung
vom 14. Oktober 1909,
betreffend den höheren Forstdienst.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen hiermit unter Aufhebung der Vorschriften vom 17. November 1892
(Ges. S. S. 225) über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der Forstver-
waltungsbeamten, was folgt:
I. Anmeldung und Forstlehre.
Das Gesuch um Zulassung zum Anie Forstdienst ist an das Ministerium
zu richten. Demselben sind beizufügen:
1. Das Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums oder eines deutschen
i]e oder einer dentschen Oberrealschule,
das Zeugnis eines beamteten Arztes des Fürstentums über den Gesund-
geissiche in dem über das Seh-, Hör= und Sprachvermögen ausdrückliche
Anhernug enthalten sein muß,
3. eine Bescheinigung über den Besitz der erforderlichen Mittel zum Lebens-
unterhalte bis zur festen Anstellung im Forstdiensie,
4 ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf.
Fa##sl. Schwarzb., Rudolst. Gesehlammlung I.XX 15
Ausgegeben in Nudolfiadt am 1. November 1909.