ro 1909
82.
Das Ministerium entscheidet über die Zulassung oder Zurülckweisung des
Gesuchstellers.
Im Fall der Zulassung erfolgt Eintragung in die beim Ministerium geführte
Zulassungsliste.
Gehen mehrere Zulassungsgesuche gleichzeitig ein, so gibt der frühere Abgang
von der Schule und bei gleichzeitigem Abgange das höhere Lebensalter den Vor-
rang. Als Abgangstermin gelten Ostern und Michaelis.
83.
Die forstliche Ausbildung soll einen Zeitraum von mindestens drei Jahren
umfassen. Sie beginnt behufs praktischer Vorbereitung im Walde in der Regel
zu Ostern mit dem Lehrjahre auf einem größeren Forste unter Leitung des Re-
vierverwalters. In dieser Zeit hat sich der Forstbeflissene tunlichst mit allen bei
dem Forstbetriebe vorkommenden Arbeiten durch Anschauung und praktische Übung
bekannt zu machen, insbesondere die wichtigsten Holzarten kennen zu lernen, durch
fleißige Teilnahme an den Forstkulturarbeiten, der Waldpflege, den Arbeiten in
den Holzschlägen, am Forstschutze und an weidmännischer Ausübung der Jahd,
sowie durch Beschäftigung mit Vermessungsarbeiten sich die Fertigkeiten und Vor-
kenntnisse anzueignen, welche als Grundlage weiterer wissenschaftlicher Studien und
zum Verständnis der Vorträge auf der Forstakademie notwendig sind.
Nach beendetem Lehrjahre hat der Lehrherr ein Zeugnis über die Führung
während der Lehrzeit, über die erlangte Vorbildung des Forstbeflissenen, nament-
lich auch über dessen Beschäftigung mit Vermessungs= und Nivellementsarbeiten
auszuslellen. Dieses Zeugnis ist mit dem während der Lehrzeit geführten Tage-
buche nebst den schriftlichen Ausarbeitungen, den Zeichnungen und sonstigen Be-
weisen des Fleißes und Fortschrittes durch das Oberforstamt, welches über die
während der Lehrzeit gemachten Beobachtungen Bericht zu erstatten hat, dem
Ministerium vorzulegen. Wird die Vorbereitung als genügend anerkannt, so er-
solgt durch das Ministerium zum Zwecke eines zweijährigen Studiums der Forst-
wissenschaften die Anmeldung des Forstbeflisseuen bei der Forstakademie.
Wünscht der Forstbeflissene diese Studien ganz oder teilweise auf einer Uni-
versität oder einer anderen als der Forstakademie in Eisenach zu machen, so ist
hierzu die Genehmigung des Ministeriums einzuholen.