1909 71
II. * Prüfung.
Nach beendigter Studienzeit hat "l honten ene sich den Abgangsprüfungen
bei der Forstakademie in Eisenach für die Hilfswissenschaften und für die forst-
lichen Fächer zu unterwerfen.
Zur Anstellung im Fürstlichen Forstdienst ist mindestens die Zenfur „ge-
nilgend“ erforderlich; wird diese bei der ersten Prüfung nicht erreicht, so darf sich
der Forstbeflissene nach eingeholter Erlaubnis des Ministeriums zu der nächsten
Prüfung melden.
86.
Nach dem Bestehen der ersten Prüfung erfolgt die Ernennung des Forst-
beslissenen zum „Forstreferendar“, sowie die Anweisung über die Fortsetzung seiner
Laufbahn durch das Ministerium.
III. Ausbildung der Forstreferendare.
86.
1. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird für den Forstreferendar auf
drei Jahre bestimmt. Davon muß der Forstreferendar
a) in einem Jahre mindestens 6 Monate hintereinander und zwar tmulichst
in den Monaten Dezember bis Mai auf einer und derselben Forstei in
einem dazu auszuwählenden, bestimmt begrenzten Teil des Reviers, der
ihm nach einer für den Zweck angemessenen Auswahl und Größe nach
näherer Bestimmung des Oberforstamtes durch den Oberförster sowohl
schriftlich zu Protokoll als örtlich im Walde zu überweisen ist, sämtliche
Geschäfte eines Forstschußbeamten und zwar sowohl beim Forst= und Jagd-
schutze, als auch bei den Hanungen, dem Nummerieren und Aufmessen des
Holzes, Aufslellung der Nummerbücher und Lohnzettel, bei dem Verkaufe
und der Überweisung des Holzes, sowie bei den Kulturen und der Wald-
pflege gemäß den bestehenden Bestimmungen und den Amveisungen der
Vorgesetzten, im übrigen selbständig und ällein unter eigener Verantwortung.
ausführen. Soweit der Forstreferendar schon vorher etwa in Stellver-
tretung eines Forstschutzbeamten diese Geschäfte geführt hat, kann ihm die
darauf verwendete Zeit nach Bestimmung des Ministeriums auf die sechs-
monatige Försterzeit angerechnet werden, auch wenn diese nicht die Monate
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