Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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Dezember bis Mai umfaßt. Es bleibt vorbehalten, den Forstreferendar 
einzelne wichtige Arbeitsarten, die nicht in dieser Zeit vorgekommen sind, 
anderweit nachholen zu lassen, worüber auf Antrag des Oberforstamtes 
das Ministerium entscheidet; 
b) wenigstens 5 Monate hintereinander in einem und demselben Revier — 
und zwar hat, wenn eine der Beschäftigungszeiten zu a# oder b in einem 
oberherrschaftlichen Revier abgeleistet wird, die Erledigung der anderen in 
einem Forst der Unterherrschaft zu erfolgen und umgekehrt — unter 
Aussicht und Verantwortung des Oberförsters die Verwaltung einer Forstei 
dergestalt führen, daß er alle Zweige des Oberförsterdienstes zwar selbst- 
ständig, aber unter Leitung des allein verantwortlichen Oberförsters wahr- 
nimmt, dessen Weisungen er deshalb unbedingt zu folgen verpflichtet ist. 
Der Oberförster hat seinerseits den Forstreferendar in alle vorkommenden 
Dienstgeschäfte eintreten zu lassen, sofern er nicht auf Grund besonderer 
Verhältnisse — z. B. in Personalsachen außergewöhnlicher Art — nach 
pflichtmäßigem Ermessen eine Ausnahme machen zu müssen glaubt. Sämt- 
liche Dienstschriftstücke — bis auf die nach Vorstehendem etwa auszu- 
nehmenden — hat der Forstreferendar zu vollziehen, der Oberförster aber 
mitzuvollziehen, um damit nicht nur seine Mitwirkung, sondern auch seine 
Verantwortung festzustellen. 
In diesen 5 Monaten hat der Forstreferendar die Material= und 
Lohnrechnung zu legen. 
Ist etwa schon einem Forstreferendar zur Unterstützung oder Ver- 
tretung eines Oberförsters die Verwaltung einer Forstei ganz oder teil- 
weise Übertragen gewesen, so kann das Ministerium die völlige oder teil- 
weise Anrechnung dieser Zeit auf die bmonatige Beschäftigung anordnen, 
auch dabei bestimmen, ob die etwa nicht in jene Zeit gefallene Rechnungs- 
legung nachzuholen ist oder nicht; 
) eine Zeit von wenigsteus 3 Monaten, die aber nicht hintereinander zu 
kolgen braucht, sich an Taxationsrevisions-Arbeiten unter Leitung des 
Taxationskommissars beteiligen, jedoch unter Ausschluß der reinen Meß- 
arbeiten, wenn solche bei der unter d behandelten Beschäftigung geilbt 
werden, und der mechanischen Rechenarbeiten, soweit sie nicht zur Auf- 
stellung von ihm zu fertigender Anlagen zum Taxationswerk usw. nötig
	        
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