72 1909
Dezember bis Mai umfaßt. Es bleibt vorbehalten, den Forstreferendar
einzelne wichtige Arbeitsarten, die nicht in dieser Zeit vorgekommen sind,
anderweit nachholen zu lassen, worüber auf Antrag des Oberforstamtes
das Ministerium entscheidet;
b) wenigstens 5 Monate hintereinander in einem und demselben Revier —
und zwar hat, wenn eine der Beschäftigungszeiten zu a# oder b in einem
oberherrschaftlichen Revier abgeleistet wird, die Erledigung der anderen in
einem Forst der Unterherrschaft zu erfolgen und umgekehrt — unter
Aussicht und Verantwortung des Oberförsters die Verwaltung einer Forstei
dergestalt führen, daß er alle Zweige des Oberförsterdienstes zwar selbst-
ständig, aber unter Leitung des allein verantwortlichen Oberförsters wahr-
nimmt, dessen Weisungen er deshalb unbedingt zu folgen verpflichtet ist.
Der Oberförster hat seinerseits den Forstreferendar in alle vorkommenden
Dienstgeschäfte eintreten zu lassen, sofern er nicht auf Grund besonderer
Verhältnisse — z. B. in Personalsachen außergewöhnlicher Art — nach
pflichtmäßigem Ermessen eine Ausnahme machen zu müssen glaubt. Sämt-
liche Dienstschriftstücke — bis auf die nach Vorstehendem etwa auszu-
nehmenden — hat der Forstreferendar zu vollziehen, der Oberförster aber
mitzuvollziehen, um damit nicht nur seine Mitwirkung, sondern auch seine
Verantwortung festzustellen.
In diesen 5 Monaten hat der Forstreferendar die Material= und
Lohnrechnung zu legen.
Ist etwa schon einem Forstreferendar zur Unterstützung oder Ver-
tretung eines Oberförsters die Verwaltung einer Forstei ganz oder teil-
weise Übertragen gewesen, so kann das Ministerium die völlige oder teil-
weise Anrechnung dieser Zeit auf die bmonatige Beschäftigung anordnen,
auch dabei bestimmen, ob die etwa nicht in jene Zeit gefallene Rechnungs-
legung nachzuholen ist oder nicht;
) eine Zeit von wenigsteus 3 Monaten, die aber nicht hintereinander zu
kolgen braucht, sich an Taxationsrevisions-Arbeiten unter Leitung des
Taxationskommissars beteiligen, jedoch unter Ausschluß der reinen Meß-
arbeiten, wenn solche bei der unter d behandelten Beschäftigung geilbt
werden, und der mechanischen Rechenarbeiten, soweit sie nicht zur Auf-
stellung von ihm zu fertigender Anlagen zum Taxationswerk usw. nötig