7“ 1909
Oberforstamt abzugeben. Ebenso gibt die Katasterbehörde die Außerung über die
Beschäftigung gemäß 1 d alsbald nach dem Ende der Beschäftigung an das Ober-
forstamt ab.
Jede der Kußerungen hat sich dahin bestimmt auszusprechen, ob der Forst=
referendar bei der Beschäftigung das gesteckte Ziel erreicht hat oder ob eine gänz-
liche oder teilweise Wiederholung der Beschäftigung für erforderlich gehalten wird.
Gegebenen Falles sind die hervorgetretenen Mängel näher darzulegen.
Sobald ein derartiger Wiederholungsantrag sich in der Kußerung vorfindet,
ist diese vom Oberforstamt sofort dem Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.
Anderenfalls sammelt das Oberforstamt die Kußerungen, macht nötigenfalls nach
etwaigen eigenen Wahrnehmungen über den Forstreferendar Bemerkungen dazu,
fertigt selbst über die Tätigkeit des Forstreferendars am Oberforstamt usw. eine
#ußerung aus und legt die sämtlichen Außerungen im Laufe des letzten Viertel-
jahres jedes der 3 Ausbildungsjahre dem Ministerium vor.
Das Ministerium kaun eine gänzliche oder teilweise Wiederholung der Be-
schäftigungen zu 1a, b und c anordnen, soweit sie ihm nicht genügend erscheinen.
6. Sobald das Verhalten des Forstreferendars nach den vorstehend genannten
Kußerungen oder sonstwie zu Beanstandungen Anlaß gibt, hat das Oberforstamt
sofort darüber dem Ministerium zu berichten.
7.
Während der praktischen Ausbildungszeit hat der Forstreferendar ein mit
Seitenzahlen zu versehendes Tagebuch zu führen. Darin ist zu verzeichnen, wo-
mit er sich an jedem Tage beschäftigt hat, welcher Bezirk nach Umfang, Lage,
Standorts= und sonstigen forstlichen Verhältnissen ihm speziell zur Besorgung der
Dienstgeschäfte eines Försters überwiesen worden, welche Hanungen, Kulturen und
Waldpflegearbeiten er nach Umfang und Art der Ausführung usw. darin be-
wirkt hat, welche bemerkenswerten Fälle beim Forstschute ihm dabei vorgekommen
sind, welche Wahrnehmungen und Erfahrungen er bei seiner Beschäftigung im Walde,
sowie bei den schriftlichen Arbeiten im Geschäftszimmer des Oberförsters, bei den
Betriebsregulierungsarbeiten und bei seinen weiteren wissenschaftlichen Selbstsindien
gewonnen hat.
Dieses Tagebuch soll nicht theoretische, aus Büchern geschöpfte Abhandlungen
enthalten. Der erste Teil soll die tägliche Beschäftigung kurz nachweisen und die