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Sollten in dieser Beziehung oder aus Mangel an Fleiß, Pünktlichkeit, Zu-
verlässigkeit und Gehorsam im Dienste begründete Ausslellungen gegen einen Forsl=
referendar zu machen sein, und wiederholte Warnungen und Verweise nicht ge-
nügend beachtet werden, oder sollte sich entschiedene Unfähigkeit eines Forstreferendars
für den Fürstlichen Forstverwaltungsdienst herausstellen, so ist der betreffende Ober-
förster verpflichtet, dem Oberforstamte zur weiteren Veranlassung, erforderlichen Falles
zur Berichtserstattung an das Ministerium, Anzeige zu machen.
3. Forstreferendare, die sich durch tadelhafte Führung der Belassung im
Dienste unwürdig zeigen oder in ihrer Ausbildung nicht gehörig fortschreiten oder
für den Forstdienst körperlich unbrauchbar werden, können von dem Ministerium
ohne weiteres Verfahren, jederzeit aus dem Vorbereitungsdienste entlassen werden.
IV. Zweite Prüfung.
810.
Die zweite Prüfung, zu der die Anmeldung durch das Oberforstamt beim
Ministerium zu erfolgen hat, ist nicht vor Ablauf von 3 Jahren und nicht später
als bei Ablauf von 6 Jahren nach dem Bestehen der ersten Prüfung zulässig.
Forstreferendare, über die keine guten Führungs= und Besähigungsnachweise vor-
liegen, können von der Prüfung zurückgewiesen werden.
8 11.
Der Forstreferendar hat eine größere forstwissenschaftliche Aufgabe, die ihm
durch das Ministerium gestellt wird, innerhalb einer bestimmten Frist selbständig
zu bearbeiten. Am Schlusse der in Reinschrift abzuliefernden Arbeit hat der Forst-
referendar zu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und anderer als der von
ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe.
Forstreferendare, die sich einer Verletzung dieser Versicherung schuldig gemacht
haben, werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von
der Prüfung ausgeschlossen bezw. aus dem Vorbereitungsdienst durch das Ministerium
entlassen werden.
Die weitere Prüfung erfolgt durch eine in Eisenach unter dem Vorsite des
Vorstandes der Forstakademie zusammentretende Kommission, zu der mindeslens
zwei Forstbeamte außer dem dazu abzuordnenden diesseitigen Regierungskommissar
als Mitglieder gehören.