1909 V7
Die Prüfung soll sich über das ganze Gebiet der Forstwirtschaft erstrecken,
sich namentlich der forstlichen Praxis zuwenden und daneben die Eigentümlichkeiten
des Forstverwaltungsdienstes, auch die allgemeine und Landes-Gesetygebung in den
Kreis der Prüfungsgegenstände ziehen.
Der Prüfling kann für diejenigen Gegenstände, mit welchen er sich auf der
Universität, einer Lehranstalt oder durch Privatstudien besonders beschäftigt hat,
insoweit sie auf die Forstverwaltung Bezug haben, eine besondere Prüfung be-
antragen.
Die Prüfung erfolgt schriftlich und mündlich; letztere wird vorwiegend im
Walde abgehalten.
Die Kommission stellt das Prüfungsergebnis fest, indem sie die eingelieferte
Probearbeit, die sonstigen schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Antworten
beurteilt.
Wer nicht die Zenfur „genügend“ erhalten hat, kann sich zur Erreichung einer
besseren für die nächste Prüfung melden.
8 12.
Nach bestandener Prüfung wird der Forstreferendar durch landesherrliche Be-
stallung zum „Forstassessor“ ernannt.
* 13.
Eine Anstellung des Forstassessors im Fürstlichen Forstdienste erfolgt in der
Regel nach der Altersfolge der Anwärter, wenn eine etatsmäßige Stelle frei wird.
Bis zu diesem Zeitpunkte hat sich der Forstassessor nach Anweisung des
Ministeriums beschäftigen zu lassen.
8 14.
Der Forstassessor hat insbesondere, soweit sich dazu Gelegenheit bietet, vor
seiner Anstellung, eine Taxationsrevisionsarbeit, zwar unter Kontrolle des Taxations-
kommissars, aber sonst tunlichst selbständig, nach Maßgabe der Einleitungsverhandlung
auszuführen und nach Fertigstellung zunächst dem Taxationskommissar zu behändigen,
der das Taxationswerk mit seiner Kußerung über die Ausführung der Taxations-
arbeiten auf dem vorgeschriebenen Wege weiter zu reichen hat. Diese Äußerung
und ein abschriftlicher Auszug aus der Abnahme-Verhandlung werden zu den
Personalakten des Forstassessors gebracht.