1909 7n
1. Im . 4 „Aufschrift“ ist als zweiter Saß des Abs. I einzu-
schal
Auf den *00 großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und
die Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für
Unaufgehaltene Zustellung der Sendungen.
2. a) Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene
Gegenstände,“ ist in Abs. I hinter „Nachricht auf meine
Kosten“ einzuschalten:
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem
Inhalte (3. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbeslellbarkeit im voraus Ver-
fügung treffen.
b) In demselben § (6) ist im letzten Satze des Abs. I hinter
„lebenden Tieren“ einzuschalten:
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt.
c) In demselben 8§ (6) sind als Abs. V folgende Bestim-
mungen einzuschalten:
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach
Beschaffenheit und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden
Bedingungen entsprechen. Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als
auch auf der Sendung selbst in die Augen fallend angegeben sein. Der Absender
ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht beachtet hat, für den aus etwaiger
Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar.
4) In demselben § (6) ist Abs. V mit VI zu bezeichnen.
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß.“ ist im Abs. XV
statt „Schlußabfertigung“ zu setzen:
Abfertigung
4. u) Im §8 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be-
stimmungsorte.“ ist hinter dem zweiten Satze des Abs. II als
neuer Sat hinzuzufügen:
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren
und bei Paketen mit verderblichem Inhalte (5 60, 1) dann nicht abzusenden, wenn
der Absender verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine
Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird.