Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 7n 
1. Im . 4 „Aufschrift“ ist als zweiter Saß des Abs. I einzu- 
schal 
Auf den *00 großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und 
die Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für 
Unaufgehaltene Zustellung der Sendungen. 
2. a) Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene 
Gegenstände,“ ist in Abs. I hinter „Nachricht auf meine 
Kosten“ einzuschalten: 
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem 
Inhalte (3. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbeslellbarkeit im voraus Ver- 
fügung treffen. 
b) In demselben § (6) ist im letzten Satze des Abs. I hinter 
„lebenden Tieren“ einzuschalten: 
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt. 
c) In demselben 8§ (6) sind als Abs. V folgende Bestim- 
mungen einzuschalten: 
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach 
Beschaffenheit und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden 
Bedingungen entsprechen. Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als 
auch auf der Sendung selbst in die Augen fallend angegeben sein. Der Absender 
ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht beachtet hat, für den aus etwaiger 
Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar. 
4) In demselben § (6) ist Abs. V mit VI zu bezeichnen. 
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß.“ ist im Abs. XV 
statt „Schlußabfertigung“ zu setzen: 
Abfertigung 
4. u) Im §8 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be- 
stimmungsorte.“ ist hinter dem zweiten Satze des Abs. II als 
neuer Sat hinzuzufügen: 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren 
und bei Paketen mit verderblichem Inhalte (5 60, 1) dann nicht abzusenden, wenn 
der Absender verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine 
Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird.
	        
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