Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

so 1909 
b) demselben § (45) ist im ersten Satze des Abs. III statt „oder 
das Paket an ihn selbst zurückgesendet werde.“ zu setzen: 
oder daß bnn Petn an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr 
verkauft oder der Postverwaltung preisgegeben werde. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Krast. 
Berlin W 66, den 26. September 19009. 
Der Reichskanzler. 
J. V.; Kraetke. 
  
8 AXAXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. Oktober 1909, 
betreffend die Einführung der Amtstracht bei den Amts= bezw. 
Schöffengerichten. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des § 48 des Ausführungsgesebes vom 1. März 1879 zum Gerichtsverfassungs- 
gesetze (Ges. S. S. 27) hiermit bestimmt: 
Vom 1. April 1910 ab wird die durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 
22. August 1879 (Ges. S. S. 281) für die Richter, Staatsanwälte und Gerichts- 
schreiber in den öffentlichen Sihungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts 
vorgeschriebene Amtstracht auch für die öffentlichen Sitzungen der Amts= bezw. 
Schöffengerichte eingeführt. 
Der Schlußsat dieser Bekanntmachung ist zu beachten. 
Die Amtsanwälte haben in den öffentlichen Sihungen, in denen sie das Amt 
eines Staatsanwalts ausüben, in schwarzem Leibrock nebst angemessenen Bein- 
kleidern und weißer Halsbinde zu erscheinen. Unter Gerichtsschreibern im Sinne 
dieser Bekanntmachung sind alle Personen zu verstehen, welche die Verrichtungen 
eines solchen in der öffentlichen Sitzung wahrnehmen. 
Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache der betreffenden Beamten. 
Rudolstadt, den 20. Oktober 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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