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Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt portofrei in halbjährigen, nach-
zahlbaren Raten am Schlusse des zweiten und vierten Viertels des Rech-
nungsjahres (1. April bis 31. März). Vom 1. November bezw. 1. Mai
ab werden die Reste auf Kosten der Säumigen eingezogen.
In § 13 heißt es statt „bis zum 1. September“ künftig: „bis zum 1. De-
zember".
In § 16 Abs. 4 erhält Satz 1 folgenden Wortlaut:
Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse der Anstalt, führt über Ein-
nahme und Ausgabe Buch und legt alljährlich bis spätestens 30. Juni die
Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr (s. 8 4 Abs. 4) vor.
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III.
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As XXV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 30. Oktober 1909,
betreffend die Abänderung des Standesamtsbezirks Allendorf.
In Gemäßheit des § 6 der Verordnung, betreffend die Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, vom
20. Jannar 1900 (Ges. S. S. 79) wird bekannt gemacht, daß mit dem 1. Ja-
nuar 1910
die Gemeinde Schwarzburg nebst Fasauerie und Schweizerhaus
aus dem Standesamtsbezirk Allendorf (Nr. 34 des Verzeichnisses zur Ministerial-
Bekanntmachung vom 6. November 1875, Ges. S. S. 244) ausscheidet und
einen eigenen Standesamtsbezirk bildet.
An Stelle des bisherigen Standesamts Allendorf treten somit:
a) Standesamt Allendorf für Allendorf, Aschau, Bechstedt, Oberköditz, Sitzen-
dorf und Unterköditz,
b) hwarzburg für Schwarzburg nebst Fusanerie und Schweizerh
Rudolstadt, den 30. Oktober 1009.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justizabteilung.
Dr. Körbit.