Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt portofrei in halbjährigen, nach- 
zahlbaren Raten am Schlusse des zweiten und vierten Viertels des Rech- 
nungsjahres (1. April bis 31. März). Vom 1. November bezw. 1. Mai 
ab werden die Reste auf Kosten der Säumigen eingezogen. 
In § 13 heißt es statt „bis zum 1. September“ künftig: „bis zum 1. De- 
zember". 
In § 16 Abs. 4 erhält Satz 1 folgenden Wortlaut: 
Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse der Anstalt, führt über Ein- 
nahme und Ausgabe Buch und legt alljährlich bis spätestens 30. Juni die 
Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr (s. 8 4 Abs. 4) vor. 
8 
III. 
— 
  
As XXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 30. Oktober 1909, 
betreffend die Abänderung des Standesamtsbezirks Allendorf. 
In Gemäßheit des § 6 der Verordnung, betreffend die Ausführung des Reichs- 
gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, vom 
20. Jannar 1900 (Ges. S. S. 79) wird bekannt gemacht, daß mit dem 1. Ja- 
nuar 1910 
die Gemeinde Schwarzburg nebst Fasauerie und Schweizerhaus 
aus dem Standesamtsbezirk Allendorf (Nr. 34 des Verzeichnisses zur Ministerial- 
Bekanntmachung vom 6. November 1875, Ges. S. S. 244) ausscheidet und 
einen eigenen Standesamtsbezirk bildet. 
An Stelle des bisherigen Standesamts Allendorf treten somit: 
a) Standesamt Allendorf für Allendorf, Aschau, Bechstedt, Oberköditz, Sitzen- 
dorf und Unterköditz, 
b) hwarzburg für Schwarzburg nebst Fusanerie und Schweizerh 
Rudolstadt, den 30. Oktober 1009. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabteilung. 
Dr. Körbit.
	        
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