Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 86 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stück vom Jahre 1009. 
In li: Ministerial- Bekanntmachung. betressend die Vereinbarung der Bundesregierungen über 
uhn die gegenseitige Anerkennung der Reisezengnisse. S. 35. 
NXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 22. Dezember 1909, 
betreffend die Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige 
Anerkennung der Reifezengnisse. 
Die von den deutschen Bundesregierungen getroffene Vereinbarung über die 
gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, Realgymnasien und Oberreal- 
schulen ausgestellten Reifezeugnisse wird unter Bezugnahme auf die Ministerial= 
Bekanntmachung vom 14. März 1889 (Ges. S. S. 9) nachstehend mit dem Be- 
merken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dieselbe für das Fürstentum Schwarz-- 
burg-Rudolstadt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt. 
Rudolstadt, den 22. Dezember 1909. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Ableilung für irchen- und Schulsachen. 
Frhr. v. d. Recke. 
Vereinbarung 
der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. 
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Anerken- 
nung der Reisezeuguisse, welche Angehörige des Deutschen Reichs an offentlichen 
Farfu. 
Schwarzb.-Rudolll. Gesetsammlung I.X 
ungegrien in Rudolstadt am 31. Dezember 1009.
	        
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