Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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1909 
deutschen Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen nach Abschluß des ganzen 
Lehrganges erwerben, fortan folgende Grundsätze zu befolgen: 
1. 
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Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf die- 
jenigen oben bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen fol- 
gende Bedingungen erfüllt werden: 
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme 
in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung 
des 9. Lebensjahres. 
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei 
Schularten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik 
und Naturkunde; ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch und 
Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch. 
) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrgonges 
in den einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden 
Zielforderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen die aus den 
preußischen Lehrplänen für die höheren Schulen von 1901 sich er- 
gebenden Lehrziele. 
d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen aus- 
genommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung 
für die ihnen gestellte Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben. 
Bei einem Auslaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schillers nur nach 
Beibringung eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten 
Anstalt und nicht in eine höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem 
Zeugnis die Reife bei ihm vorhanden ist. 
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehr- 
dauer einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser 
Regel ist nur daun zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung 
des Vaters oder aus ähnlichen gewichtigen Gründen aus einem Gebiete 
des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des Schuljahrs in ein solches mit 
Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen, 
um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden
	        
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