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1909
deutschen Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen nach Abschluß des ganzen
Lehrganges erwerben, fortan folgende Grundsätze zu befolgen:
1.
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Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf die-
jenigen oben bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen fol-
gende Bedingungen erfüllt werden:
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme
in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung
des 9. Lebensjahres.
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei
Schularten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik
und Naturkunde; ferner
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch,
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch und
Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch.
) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrgonges
in den einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden
Zielforderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen die aus den
preußischen Lehrplänen für die höheren Schulen von 1901 sich er-
gebenden Lehrziele.
d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen aus-
genommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung
für die ihnen gestellte Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben.
Bei einem Auslaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schillers nur nach
Beibringung eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten
Anstalt und nicht in eine höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem
Zeugnis die Reife bei ihm vorhanden ist.
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehr-
dauer einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser
Regel ist nur daun zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung
des Vaters oder aus ähnlichen gewichtigen Gründen aus einem Gebiete
des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des Schuljahrs in ein solches mit
Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen,
um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden