1909 67
Schule auf Grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstaltenden
Prüfung die Einweisung in die nächst höhere Klasse zugebilligt werden.
3. Die Erlangung des Reifczeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges
ist
a)
S
–
4)
bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung.
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen:
Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor) und Lehrern
der Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines Regierungs-
kommissars vorgenommen, der auch die Zeugnisse mitzuvollziehen hat.
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Regierungs-
kommissar zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift
auch den besonderen Auftrag bemerklich zu machen.
Bei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten
kann ein Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des
Ephorats oder Scholarchats als stimmberechtigtes Mitglied der Kom-
mission angehören.
Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüller in der Regel nicht früher
als gegen den Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum
obersten Jahreskurs unterziehen.
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils
der zur Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers
der Anstalt durch die zuständige Schulaussichtsbehörde, welche auch über
etwaige Gesuche um Befreiung von einer der Zulassungsbedingungen
zu entscheiden hat.
Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch,
Geschichte und Mathematik, ferner
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch,
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Naturkunde,
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde.
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände
der Prüfung.
Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen
Teil. Befreiungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft.
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch