Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 67 
Schule auf Grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstaltenden 
Prüfung die Einweisung in die nächst höhere Klasse zugebilligt werden. 
3. Die Erlangung des Reifczeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges 
ist 
a) 
S 
– 
4) 
bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung. 
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen: 
Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor) und Lehrern 
der Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines Regierungs- 
kommissars vorgenommen, der auch die Zeugnisse mitzuvollziehen hat. 
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Regierungs- 
kommissar zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift 
auch den besonderen Auftrag bemerklich zu machen. 
Bei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten 
kann ein Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des 
Ephorats oder Scholarchats als stimmberechtigtes Mitglied der Kom- 
mission angehören. 
Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüller in der Regel nicht früher 
als gegen den Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum 
obersten Jahreskurs unterziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils 
der zur Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers 
der Anstalt durch die zuständige Schulaussichtsbehörde, welche auch über 
etwaige Gesuche um Befreiung von einer der Zulassungsbedingungen 
zu entscheiden hat. 
Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch, 
Geschichte und Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Naturkunde, 
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände 
der Prüfung. 
Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen 
Teil. Befreiungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch
	        
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