Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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1909 
Lehrer statt und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch 
und Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch, 
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch. 
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen 
Lehrfächern zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen. 
Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unler 
le bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Aus- 
gleich zulässig, nach welchem das Zurückbleiben in einem Gegenstande 
durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt wird. 
In dem Gegenstande, für welchen der Ausgleich zugelassen wird, dürfen 
iedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinabgehen, welches 
für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht 
zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zuerkennung des Reise- 
zeugnisses den von dem Prüfling gewählten Veruf zu berübsichtigen. 
Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung 
des Reifezeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission 
stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Regierungs- 
kommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der 
Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so 
entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. 
8) Das Reifezengnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der 
Anstalt enthalten, an welcher es auggestellt ist, und leicht erkennbar 
machen, daß es ein Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der voll- 
ständige Name des Prüsflings, sein Geburtstag und -ort, seine Religion 
oder Konfession und der Stand und Wohnort des Vaters anzugeben, 
ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und 
in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese eingetreten, so 
sind entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu machen, der 
er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht 
bloß auf das Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert 
aufzuführenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht erlangte Grad 
des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. Werden die Urteile
	        
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