S
1909
Lehrer statt und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch
und Mathematik, ferner
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch,
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch,
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch.
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen
Lehrfächern zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen.
Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unler
le bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Aus-
gleich zulässig, nach welchem das Zurückbleiben in einem Gegenstande
durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt wird.
In dem Gegenstande, für welchen der Ausgleich zugelassen wird, dürfen
iedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinabgehen, welches
für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht
zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zuerkennung des Reise-
zeugnisses den von dem Prüfling gewählten Veruf zu berübsichtigen.
Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung
des Reifezeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission
stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Regierungs-
kommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der
Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so
entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
8) Das Reifezengnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der
Anstalt enthalten, an welcher es auggestellt ist, und leicht erkennbar
machen, daß es ein Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der voll-
ständige Name des Prüsflings, sein Geburtstag und -ort, seine Religion
oder Konfession und der Stand und Wohnort des Vaters anzugeben,
ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und
in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese eingetreten, so
sind entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu machen, der
er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht
bloß auf das Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert
aufzuführenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht erlangte Grad
des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. Werden die Urteile