Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

4. 
1909 8v 
in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnis an- 
zugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6. 
Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als Schüler 
einer Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, gewährt 
(mit der aus Nr. 5 herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen Bundes- 
staat alle Berechtigungen, welche in beiden Bundesstaaten übereinstimmend 
dem Reifezeugnisse der betreffenden Schulgattung verliehen sind. Werden 
in den Bundesstaaten betreffs des Berechtigungsnachweises verschiedene 
Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der weitergehenden Berechtigung 
von der Entschließung der Regierung desjenigen Bundesstaates abhängig, 
in welchem das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird. 
Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne 
des drilttletzten Jahrganges (der Oberselunda nach weitverbreiteter Be- 
zeichnung) in eine Vollanstalt eines deutschen Bundesstaats eintreten, auf 
welchen sie weder durch die Staatsangehörigkeit noch durch den jeweiligen 
Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind, hat das 
dort erworbene Reifezengnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur 
daun, wenn dem Prüfling seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundes- 
staaks, dem er angehört, die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung 
an jener Anstalt vorher erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in 
das Reifezengnis aufzunehmen (vergleiche Nr. 38). 
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme 
in eine Vollaustalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem 
Beginne des drittletzten Jahrganges (der Obersekunda) nachsuchen, durch 
den Direktor (Rektor) schon vor dem Eintritt in die Anstalt hinzmoeisen. 
Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Vollanstalt erwerben 
wollen, ohne Schüler einer solchen zu sein (als sog. Extrancer), haben sich 
der Prüfung an einer Austalt desjenigen Bundesstaats zu unterziehen, auf 
den sie durch die Staatsangehörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnsit 
ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind. Die Ablegung der 
Reifeprüfung an einer Vollanstalt eines anderen Bundesstaats ist nur in 
besonders begründeten Fällen zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeich- 
neten rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung 
des Bundesstaats, dem der Prüfling angehört, die Erlaubnis dazu erteilt
	        
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