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worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezengnis aufzunehmen
(vergleiche Nr. 3g).
Die Anstalt, bei welcher die Prüfung stattzufinden hat, bestimmt in
jedem einzelnen Falle die Schulaussichtsbehörde.
Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung oder von Teilen der-
selben ist bei Extraneern nicht zulässig.
Sind in einem deutschen Bundesstaate besondere Prüfungen eingerichtet
durch deren Bestehen die Inhaber des Reifezeugnisses eines Realgymna-
siums oder einer Oberrealschule die mit dem Reifezeugnis eines Gymna-
siums oder Realgymnasiums verbundenen Rechte in diesem Bundesstaat er-
werben, so kommt den Zeugnissen über das Bestehen einer solchen Prüfung
die gleiche Wirkung auch in den anderen deutschen Bundesstaaten zu.
Diese Vereinbarung tritt an Stelle der in den Jahren 1874 und 1889 ab-
geschlossenen.
Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein genaues und voll-
ständiges Verzeichnis der den drei Arten höherer Schulen in ihrem Bereiche zu-
kommenden Berechtigungen anfertigen zu lassen und sich gegenseitig zugänglich zu
machen, aus welchem auch ersichtlich ist, ob die einzelnen Berechtigungen sich nur
auf die Zulassung zum Hochschulstndium oder auch auf die Zulassung zu den be-
treffenden Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesslaaten beziehen.
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