s4 1910
As XXV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. Dezember 1910,
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Die nachstehende Auderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S.
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 28. Dezember 1910.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Anderung der Hostordnung vom 20. zärz 1000.
Auf Grund des § 50 des Gesebes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
ergänzt und geändert:
Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter
V im ersten und letzten Sate hinter „Knallkorke“ einzuschalten:
„uUnd Knallkapseln“.
. Im § 8 „Drucksachen“ ist der Abs. VII wie folgt zu ändern:
3. Im § 12 „Pakete“ ist der Abs. II wie folgt zu ändern:
Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören: jedes Nach-
nahmepaket muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (§ 19) be-
gleitet sein.
4. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. 1 hin-
zuzu fügen:
Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahme-
paketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender, vom Absender auszufüllender
Poslanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen
und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung können durch die Postanstalten
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden For-
mulare mit anhängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos