Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

s4 1910 
As XXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Dezember 1910, 
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Die nachstehende Auderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S. 
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 28. Dezember 1910. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Anderung der Hostordnung vom 20. zärz 1000. 
Auf Grund des § 50 des Gesebes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt 
ergänzt und geändert: 
Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter 
V im ersten und letzten Sate hinter „Knallkorke“ einzuschalten: 
„uUnd Knallkapseln“. 
. Im § 8 „Drucksachen“ ist der Abs. VII wie folgt zu ändern: 
3. Im § 12 „Pakete“ ist der Abs. II wie folgt zu ändern: 
Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören: jedes Nach- 
nahmepaket muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (§ 19) be- 
gleitet sein. 
4. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. 1 hin- 
zuzu fügen: 
Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahme- 
paketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender, vom Absender auszufüllender 
Poslanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen 
und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung können durch die Postanstalten 
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden For- 
mulare mit anhängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.