Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

1911 - 
20. Erscheinen Minderjährige der Verwahrlosung verfallen oder von der 
nahen Gefahr einer solchen bedroht, oder erscheinen sie einer vor dem vollendeten 
12. Lebensjahre begangenen strafbaren Handlung verdächtig, so ist dem zur Stellung 
des Antrags auf Einleitung der Zwangserziehung zuständigen Landrat, bei Gefahr 
im Verzuge auch dem Vormundschaftsgerichte Mitteilung zu machen. 
b) Aus dem Gesichtspunkte des Gegenstandes der Untersuchung. 
21. In den auf Metallgeld sich beziehenden Untersuchungen wegen Münz- 
verbrechen oder Münzvergehen sind die Falschstücke nach beendigter Untersuchung 
— es mag zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen sein oder nicht — an 
das JFürstliche Ministerium zur weiteren Beförderung an die zuständige Stelle ab- 
zuliefern, wobei in dem Uibersendungsschreiben auf das elwa bereits eingeholte 
Gntachten der Münzdirektion Bezug zu nehmen ist. 
In den auf Papiergeld und dem Papiergelde gleichstehende Wertzeichen sich 
beziehenden Untersuchungen wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen ist dem 
Fürstlichen Ministerium von der Eröffnung des Hauptverfahrens Kenntnis zu 
geben und demnächst nach der Rechtskraft die Urteilsformel mitzuteilen. 
22. In allen Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen Zoll- und Siener- 
vorschriften, die zur gerichtlichen Untersuchung gelangen, einschließlich der sich nur 
als Ubertretungen darstellenden Zuwiderhandlungen, ist die Urteilsformel sogleich 
nach der Verkündung der zur Verwaltung der betresfenden Steuern und Zölle 
bestellten Behörde, in den Untersuchungen wegen Grundstener= und Gebändestener- 
Defrandation dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung der Finanzen, mitzuteilen 
unter gleichzeitiger Außerung, ob seitens der Staatsanwaltschaft die Einlegung 
eines Rechtomittels in Aussicht genommen ist, oder aus welchen Gründen von der 
Einlegung des zulässigen Rechtsmittels Abstand genommen wird. 
23. In Strassachen wegen unbefugter Annahme eines Adelsprädikats ist dem 
Fürstlichen Ministerium vor der Erhebung der öffentlichen Klage von dem wesent- 
lichen Sachverhalte Mitteilung zu machen. Das Fürstliche Ministerium ist auch 
von dem die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschlusse sowie von dem 
erlassenen Urteil alsbald zu benachrichtigen. 
24. In allen bergpolizeilichen libertretungssachen ist dem Fürstlichen Bergamt 
(Könit in Saalfeld), in Strassachen, die eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
des VII. Titels der Reichs-Gewerbeordnung oder gegen das Reichsgesetz vom 
30. März 1903, betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben — mit
	        
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