Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

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erkannt worden, so sind die gerichtlichen Alten nebst den für das Ermessen der 
Verwaltungsbehörden erheblich erscheinenden Beiakten und einer Außerung des 
Gefängnicarzles darüber, ob der Uberwiesene für gesund und arbeitsfsähig gehalten wird, 
wenn es sich um Angehörige des Fürstentums oder um Personen, die im 
Fürstentum ihren Wohnsitz haben, handelt, dem Landrat, zu dessen Bezirk 
die Überwiesenen gehören oder in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben, 
behus## weilerer Einsendung an das Fürstliche Ministerium, 
wenn es sich um Ausländer oder um Angehörige anderer deutschen Staaten 
handelt, die einen Wohnsihz nicht im Fürstentum haben, unmittelbar dem 
Fürstlichen Ministerium 
vorzulegen. 
Die Aktenübersendung geschieht: 
wenn die nach dem Urteile zu verbüßende Freiheitsstrafe mehr als zwei 
Wochen beträgl, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist: 
wenn die Strafe die Dauer von zwei Wochru nicht übersteigt, sobald die 
schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. 
Zugleich erhält die Landespolizeibehörde Nachricht von dem Zeitpunkte der 
voraussichtlichen Beendigung der Straßhaft des Verurteilten, wenn dieser Zeilpunkt 
bereits feststeht und nicht schon ohne weiteres aus den übersandten Untersuchungs- 
akten ersehen werden kann. 
Bei Absendung der Akten sind die erforderlichen Vermerke zurückzubehalten, 
damit zum Zwecke der Entlassung der Verurteilten, falls die Strafzeit vor Wieder- 
eingang der Akten abgelaufen sein sollte, oder zum Zwecke der Verfügung des 
Strafantritts, falls das Urteil vor Wiedereingang der Akten rechtskräftig werden 
sollte, rechtzeitig das Erforderliche angcordnet werden kann. 
Die Entlassung ist in der Art herbeizuführen, daß der Verurteilte der Polizei= 
behörde zur Verfügung gestellt wird, welche demnächst das Weitere zu veranlassen hat. 
32. Wegen der Beuachrichtigung der Strafregisterbehörden und der Mit- 
teilungen über die Bestrafungen der Angehörigen ausländischer Staaten bewendet 
es bei den bestehenden besonderen Vorschriften. 
Artikel II. 
Mitteilungspflicht der Beamten der Staatsanwaltschaft 
in anderen Angelegenheiten. 
I. Mitteilungen in Disziplinarsachen. 
33. Im Disziplinarverfahren gegen Richterbeamte und im ehrengerichtlichen
	        
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