1911 I7
Verfahren gegen Rechtsanwälte finden die Vorschriften Nr. 13, 14 und 15 ent-
sprechende Anwendung.
Die ergangenen Urteile mil den Entscheidungsgründen sind dem Fürstlichen
Ministerium, Juslizableilung, abschriftlich einzureichen.
II. Mitteilungen in Chesachen.
3/. Ist eine Ehe gelrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die
Staatsanwaltschaft, auch wenn sie sich der Mitwirkung in dem Verfahren enthalten
hat, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urteils
dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden.
III. Mitteilungen in Entmündigungssachen.
35. Von jedem über eine Entmündigung ergehenden Beschlusse hat die Staats-
anwaltschaft sofort nach der Zustellung (§ 659 Zivilprozeßordnung) dem Vorsteher
der Anstall, in welcher der zu Entmündigende untergebracht ist, Nachricht zu
geben und den Namen des etwa bestellten vorlänsigen Vormundes zu bezeichnen.
Artikel III.
Anderweitige Mitteilungen.
36. Insoweit im öffentlichen Interesse noch anderweite oder ausführlichere
Mitteilungen oder Mitteilumgen an andere als die in Artikel 1 aufgeführten
Behörden notwendig oder zweckmäßig erscheinen, sind sie von Amtswegen oder auf
Ersuchen zu machen.
Handelt es sich jedoch um forllaufende Mitleilungen, welche nicht in örtlichen
Bedürfnissen ihren Grund haben, sondern in der Voraussetzung ihrer Zweckmäßigkeit
allgemein anznordnen sein würden, so haben die Staatsanwälte deshalb an Fürst-
liches Ministerium, Justizabteilung, zu berichten.
Artikel IV.
Schlußbestimmungen.
37. Unberührt bleiben die Vorschriften, durch die für gewisse Angelegenheiten
Berichterstattungen (beispielsweise in Presisachen, Moajestätsbeleidigungssachen oder
in Untersuchungen wegen Hochverrats oder Landesverrats) sowie Mitteilungen zu
statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken (z. B. die Einsendung von Urteilen an
das Gesundheitsamt oder das Patentamt) angeordnet sind.
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