Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

1911 I7 
Verfahren gegen Rechtsanwälte finden die Vorschriften Nr. 13, 14 und 15 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die ergangenen Urteile mil den Entscheidungsgründen sind dem Fürstlichen 
Ministerium, Juslizableilung, abschriftlich einzureichen. 
II. Mitteilungen in Chesachen. 
3/. Ist eine Ehe gelrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die 
Staatsanwaltschaft, auch wenn sie sich der Mitwirkung in dem Verfahren enthalten 
hat, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urteils 
dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden. 
III. Mitteilungen in Entmündigungssachen. 
35. Von jedem über eine Entmündigung ergehenden Beschlusse hat die Staats- 
anwaltschaft sofort nach der Zustellung (§ 659 Zivilprozeßordnung) dem Vorsteher 
der Anstall, in welcher der zu Entmündigende untergebracht ist, Nachricht zu 
geben und den Namen des etwa bestellten vorlänsigen Vormundes zu bezeichnen. 
Artikel III. 
Anderweitige Mitteilungen. 
36. Insoweit im öffentlichen Interesse noch anderweite oder ausführlichere 
Mitteilungen oder Mitteilumgen an andere als die in Artikel 1 aufgeführten 
Behörden notwendig oder zweckmäßig erscheinen, sind sie von Amtswegen oder auf 
Ersuchen zu machen. 
Handelt es sich jedoch um forllaufende Mitleilungen, welche nicht in örtlichen 
Bedürfnissen ihren Grund haben, sondern in der Voraussetzung ihrer Zweckmäßigkeit 
allgemein anznordnen sein würden, so haben die Staatsanwälte deshalb an Fürst- 
liches Ministerium, Justizabteilung, zu berichten. 
Artikel IV. 
Schlußbestimmungen. 
37. Unberührt bleiben die Vorschriften, durch die für gewisse Angelegenheiten 
Berichterstattungen (beispielsweise in Presisachen, Moajestätsbeleidigungssachen oder 
in Untersuchungen wegen Hochverrats oder Landesverrats) sowie Mitteilungen zu 
statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken (z. B. die Einsendung von Urteilen an 
das Gesundheitsamt oder das Patentamt) angeordnet sind. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.