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bahnanitlich und unter eisenbahnamtlicher Überwachung der Transporte bis zur
Wiederanlegung des Plombenverschlusses geschehen. Die Lösung des Plombenver-
schlusses am Entladcorte darf nur unter polizeilicher Uberwachung derart erfolgen, daß
eine unbemerkte Beseitigung etwa erkrankter oder verendeter Tiere ausgeschlossen ist.
Ist der Plombenverschluß während der Beförderung unbesugterweise geöffnet
worden und liegt der Verdacht vor, daß dies zur Beseitigung kranker oder ver-
endeter Tiere geschehen ist, so ist die Sendung bis zur Feststellung der Senchen-
sreiheit, mindesteus aber 24 Stunden lang, abzusondern und unter polizeiliche
Beobachtung zu siellen.
8 2.
Bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgutsendungen handelt,
vor der Auslieferung ist das mit der Eisenbahn eingegangene oder weiter
beförderte ausländische Geflügel einer amtsticrärztlichen Untersuchung zu unier-
wersen. An Stelle oder neben dieser Untersuchung kann seine veterinärpolizeiliche
Beobachtung am Entlade= oder am Bestimmungsorte vom Landratsamt vorge-
schrieben werden.
Die amtstierärztliche Untersuchung bei der Entladung kann unterbleiben,
wenn nicht mehr als 12 Stunden zwischen der Grenzuntersuchung und der Ankunft
am Orte der Entladung verstrichen sind.
8 3.
Auf das im Post= und Reisegepäckverkehr und auf das über See aus dem
Auslande eingehende Geflügel, sowie bis auf weiteres auf die Durchfuhr von
lebendem Geflügel durch das Reichsgebiet sinden vorstehende Bestimmungen leine
Amvendung.
Bis auf weiteres sind davon auch Tauben ausgenommen.
* 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1911 in Krast.
Die Verordnung vom 10. Juli 1903, betressend Maßregeln gegen die Ge-
flügelcholera und Hühnerpest, (Ges. S. S. 121) bleibt unberührt.
Rudolstadt, den 24. September 1911.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtellung des Innern.
IDr. Körbiß.