Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

1911 4, 
entwicklern, die unter Druck stehen, am Entwicklungsgesäß und am Mischgesäße, 
bei Verwendung flüssiger Kohlensäure am Mischgesät , ebenso an den Ausschank- 
gefäßen ist eine Inschrift anzubringen, die den zulässigen höchsten Betriebsdruck, 
den Namen des Verfertigers, das Jahr der Herstellung, den Naumgehalt und die 
Fabriknummer angibt. An den bei Inkrafttreten dieser Vorschriften bereits auf- 
gestellten Apparaten und Ausschankgefäßen genügl, falls die anderen Angaben nicht 
mehr beizubringen sind, die Angabe des zulässigen höchsien Betriebsdrucks und eine 
Bezeichnungsnummer. Die Juschrift muß auf einem mit dem Gesäße fest ver- 
bundenen Metallschild oder sonst in dentlicher erhabener oder vertiester Schrift an- 
gebracht sein; an den unter Druck stehenden Wänden der Gesäße darf jedoch vertiefte 
Schrift künftig nicht augewendet werden. 
Die Entwicklungs-, Misch= und Ausschankgesäße müssen so beschaffen sein, daß 
ihr Inneres besichtigt werden kann. Misch und Ausschankgefäße sind so einzurichten, 
daß die Entnahme von Proben der in ihnen enthaltenen Getränke möglich ist, um fest- 
zustellen, ob ihre Wandungen durch die kohlensäurehaltigen Getränke angegriffen werden. 
8 8. 
Beim Füllen und Drahten sind den Arbeilern zweckentsprechende Schutbrillen 
sowie geeignete Schußmittel für die Handgelenke und Schürzen aus Leder, Gummi 
oder starkem Zeuge, beim Füllen außerdem Schutzkörbe oder Schußschirme zur Ver- 
sügung zu stellen. Die Arbeiter haben sich dieser Schubmittel zu bedienen. 
89. 
Gefüllte Kohlensäureflaschen und zylinder und gefüllte Ausschankzylinder sind 
vor Einwirkung der Sonne und anderer Wärmequellen sowie gegen Fall und Stoß 
sorgfältig zu schützen. 
10. 
Die Apparate zur Herstellung oder zum Ausschank der unter diese Vorschriften 
sallenden Getränke dürfen nicht früher benutzt werden, als bis ihre Prüfung auf 
Widerstandsfähigkeit und Gesundheilounschädlichkeit nach der beigesügten Anweisung 
durch Sachverständige (§ 14) mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat und 
eine Bescheinigung darüber dem Laudratsamt vorgelegt worden ist. Diese Prüsungen 
sind auch dann vorzunehmen, wenn es sich um die Aufstellung bereits anderwärts 
betriebener Apparate handelt. 
Ergeben sich bei den Prüfungen Mängel, so sind diese innerhalb einer fest- 
zusebenden Frist zu beseitigen; erforderlichenfalls hat eine Nachprüfung stattzusinden.
	        
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