114 1912
hat sich der der zuständigen Ortspolizeibehörde vorstehende Beamte (Bürgermeister,
Schultheiß, Gutsbezirksvorstand, Waldbezirksvorstand) oder dessen Stellvertreter nach
erhaltener Nachricht unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche zu be-
sichtigen und zu erörtern, ob der Verstorbene zweifellos ohne die Schuld eines
anderen Menschen ums Leben gekommen ist, oder ob Anlaß zum Verdacht einer
strafbaren Handlung vorliegt.
Zu diesem Zwecke haben die Ortspolizeibehörden insbesondere, Personen ab-
zuhören, die über die Persönlichkeit des Verstorbenen, seinen Tod und dessen Ur-
sache wesentliche Auskunft geben können, durch Augeuschein festzustellen, ob äußere
Verletzungen oder sonstige auffällige oder verdächtige Erscheinungen an dem Leichnam
oder in dessen Umgebung wahrnehmbar sind, und Schriftstücke sowie andere Papiere,
welche bei dem Leichnam gefunden werden, einzusehen, dabei aber jede unnötige
Anderung des Befundes zu vermeiden, namentlich eine Entkleidung des Leichnams
nur vorzunehmen, wenn oder soweit sie zu der Feststellung, ob Verdacht einer
strafbaren Handlung vorliegt oder ausgeschlossen erscheint, unbedingt notwendig ist.
Ist die Leiche unbekannt, so sind insbesondere die äusßeren körperlichen Kenn-
zeichen und die Bekleidung genau wahrzunehmen und aufzuzeichnen, namentlich bei
Kleidungsstücken, ob und wie sie gezeichnet sind.
Des weiteren haben die Ortspolizeibehörden für vorläufige Sicherung der bei
dem Leichnam gefundenen Papiere und Wertgegenstände zu sorgen.
In ländlichen Gemeinden haben die Ortspolizeibehörden stets den Stations=
gendarmen zuzuziehen, falls dies ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann.
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Sollten sich an dem Körper noch Lebensspuren zeigen oder Wiederbelebungs-
versuche nicht gänzlich aussichtslos erscheinen, so hat die Ortspolizeibehörde schleunigst
sowohl selbst geeignete Wiederbelebungsversuche vorzunehmen, als auch einen Arzt
herbeirufen zu lassen.
In anderen Fällen hat sie von dem Beistand eines Arztes nur dann Gebrauch
zu machen, wenn zufällig ein solcher bei der Augenscheinseinnahme amwesend ist.
In allen Fällen können die Leichenfrau und sonstige geeignete Personen zur
Hilfeleistung zugezogen werden.
8 3.
Liegt Anlaß zum Verdacht einer strasbaren Handlung vor, so hat die
Ortspolizeibehörde dies sofort auf kürzestem Wege — womöglich telegraphisch oder