Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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3. gegen die nach 8 40 des Gewerbestenergesetzes vom 7. März 1893 (Ges. 
S. S. 19) ergangenen Entscheidungen der Bernfungskommission. 
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Die Revision gegen die Entscheidungen über Steuerveranlagungen ist aus- 
geschlossen, insoweit das Ergebnis einer Schähung angefochten werden soll. 
83. 
Die Anfechtungsklage steht den Beteiligten zu: 
1. gegen die in erster Instanz von dem Ministerium getroffenen Ent- 
scheidungen; 
gegen die in letzter Instanz von den Landratsämtern oder dem Ministerium 
getroffenen Entscheidungen, insbesondere auch gegen die in letzter Instanz 
getroffenen Entscheidungen in polizeilichen Angelegenheiten; 
gegen die nach § 42 der Anweisung 1 für das Verfahren bei der Fort- 
schreibung der Grundsteuerbücher und Karten vom 9. Dezember 1872 
(Ges. S. S. 153) sowie der Anweisung C vom 1. Mai 1878 (Ges. S. 
S. 13) in Verbindung mit §§ 8 und 14 des Gesetzes vom 13. Angust 
1868, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Ges. S. 
S. 383) erlassenen Entscheidungen des Ministeriums; 
gegen die nach § 10 in Verbindung mit 8§ 7 und 8 des Gesetzes vom 
13. Angust 1868, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude- 
steuer (Ges. S. S. 412), sowie gegen die bei den Gebäudesteuerrevisionen 
ergangenen Entscheidungen des Ministeriums E 16 a. a. O.); 
gegen die in Reichszuwachssteuersachen im Beschwerdeverfahren ergangenen 
zweitinstanzlichen Entscheidungen der Oberbehörde (Oberzolldirektion). Die 
weitere Beschwerde an die Landeszentralbehörde fällt fort; der Rechts- 
weg ist ausgeschlossen. 
Die Aufechtungsklage nach Ziff. 1 und 2 ist auch zulässig, wenn die Ent- 
scheidungen auf Grund bestehender landesrechtlicher oder ortsstatutarischer Vorschriften 
endgültig sind oder ihre Anfechtbarkeit in anderer Weise ausgeschlossen ist. 
84. 
Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage: 
1. gegen Entscheidungen in Dienststrassachen; in Dienststrafsachen gegen 
Gemeindebeamte jedoch nur insoweit, als die Entscheidungen nicht auf 
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