Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

248 1912 
zung der Zustimmung des gesehlichen Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet 
erscheint, schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des geseblichen Vertreters ist durch Bei- 
bringung seiner mündlichen oder schriftlichen Erklärung, der Nachweis der Er- 
gänzung der Zustimmung des geseplichen Vertreters ist durch eine schriftliche Be- 
scheinigung der vorbezeichneten Gemeindebehörde zu erbringen. 
VIII. Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuche der 
Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Orts- 
schulinspektors desjenigen Ortes zu fordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule ent- 
lassen ist. 
IX. Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit 
feststehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Tausscheins) zu 
fordern. 
X. Die Ausstellung des Arbeitsbuchs erfolgt durch Ausfüllung der beiden 
ersten Seiten des Formulars. Die Nummer des Arbeitsbuchs muß mit der 
laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher (V) übereinstimmen. 
Die Aushändigung des Arbeitsbuchs darf erst erfolgen, wenn sämtliche 
Spalten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind. 
XI. Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs an Stelle eines früheren 
bei der Ortspolizeibehörde beantragt, so hat diese festzustellen, von welcher Behörde 
und in welchem Jahre das frühere ausgestellt war, sowie ob es vollständig aus- 
gefüllt oder unbrauchbar geworden oder verloren gegangen oder vernichtet ist. Das 
Ergebnis dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch Seite 2 unten und in das 
Verzeichnis der Arbeitsbücher (V) Spalte 7 einzutragen (§ 109 Abs. 2). 
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, 
so ist es auf der lehzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen (5 109 Abs. 1). 
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuchs ist der Behörde, die das frühere 
Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Augabe des Jahres der Ausstellung anzuzeigen 
und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeitsbücher (V) in der Spalte „Be- 
merkungen“ zu vermerken. Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs kann auch 
dann nicht verweigert werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber 
absichtlich unbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die 
Bestrafung des Arbeiters nach 5 150 Nr. 3 herbeizuführen. « 
DesgleicheniftdieBestrqftmgnach§§146Nr.3aud150Nr.2hckbei-
	        
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