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zung der Zustimmung des gesehlichen Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet
erscheint, schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel zu versehen.
Der Nachweis der Zustimmung des geseblichen Vertreters ist durch Bei-
bringung seiner mündlichen oder schriftlichen Erklärung, der Nachweis der Er-
gänzung der Zustimmung des geseplichen Vertreters ist durch eine schriftliche Be-
scheinigung der vorbezeichneten Gemeindebehörde zu erbringen.
VIII. Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuche der
Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Orts-
schulinspektors desjenigen Ortes zu fordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule ent-
lassen ist.
IX. Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit
feststehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Tausscheins) zu
fordern.
X. Die Ausstellung des Arbeitsbuchs erfolgt durch Ausfüllung der beiden
ersten Seiten des Formulars. Die Nummer des Arbeitsbuchs muß mit der
laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher (V) übereinstimmen.
Die Aushändigung des Arbeitsbuchs darf erst erfolgen, wenn sämtliche
Spalten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind.
XI. Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs an Stelle eines früheren
bei der Ortspolizeibehörde beantragt, so hat diese festzustellen, von welcher Behörde
und in welchem Jahre das frühere ausgestellt war, sowie ob es vollständig aus-
gefüllt oder unbrauchbar geworden oder verloren gegangen oder vernichtet ist. Das
Ergebnis dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch Seite 2 unten und in das
Verzeichnis der Arbeitsbücher (V) Spalte 7 einzutragen (§ 109 Abs. 2).
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden,
so ist es auf der lehzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen (5 109 Abs. 1).
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuchs ist der Behörde, die das frühere
Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Augabe des Jahres der Ausstellung anzuzeigen
und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeitsbücher (V) in der Spalte „Be-
merkungen“ zu vermerken. Die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs kann auch
dann nicht verweigert werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber
absichtlich unbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die
Bestrafung des Arbeiters nach 5 150 Nr. 3 herbeizuführen. «
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