1912 209
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
21. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: MisstrttBelanmtmachg wegen übertragung! von Ausgaben der Versicherungsömier
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung an Organe von Knappschafts-
vereinen. S. 299. — — wegen Errichtung eines Knapp-
schaftsoberversicherungsamis. S.
5 XXXNIX. Mimisterial-Berauntmachung
vom 10. Dezember 1912
wegen Ubertragung von Aufgaben der Versicherungsämter aus der
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung an Organe von Knapp-
schaftsvereinen.
Auf Grund der §§ 112, 1627 und 1628 der Reichsversicherungsordnung
(R. G. Bl. S. 509) bestimmen wir folgendes:
J.
Die nachbezeichneten Aufgaben des Versicherungsamts aus der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung werden vom 1. Januar 1913 ab dem Vorstand und
Geschäftsausschuß des Halleschen Knappschaftsvereins in Halle (Saale), des Halber-
städter Kuappschaftsvereins in Halberstadt, des Thüringischen Knappschaftsvereins
in Groß-Kamsdorf und dem Vorstande des Könitzer Kuappschaftsvereins in Könitz
je für seine Mitglieder übertragen:
Entgegennahme der Anträge auf die Leistungen der Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung nach § 1613;
Vorbereitung und Begutachtung dieser Anträge nach §§ 1617 bis 1628;
Benuachrichtigung der Versicherungsträger nach §§ 1629, 1550;
Stellung des Antrags auf Kostenbelastung eines Beteiligten nach § 1684;
. Entscheidung über vorzeitig wiederholte Anträge nach § 1635;
Em———5 —
□"
Ausgegeben in Nudolstadt am 28. Dezember 4012.
Farsl. Schwarzb.-Rudolst. Geietzsommlung I.XXIII.