Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

34 1912 
83. 
Das Verbot des § 2 findet keine Anwendung: 
. auf Arbeiten, welche auf Grund der Reichsgewerbeordnung an Sonn= und 
Festtagen zugelassen sind; 
auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüg- 
lich vorgenommen werden müssen; 
auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen 
Lebens täglich vorgenommen werden müssen; 
auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtnerei zur Fortsetzung 
des Betriebes täglich vorgenommen werden müssen; 
auf das Fahren und Treiben von Vieh von und zu Viehmärkten und 
Ausstellungen; 
auf Handarbeiten bei Bestellung und Abwartung von Gärten, auf das 
Legen, Behacken und Herausnehmen der Kartoffeln, sowie auf das Ein- 
ernten von Obst, Beeren und Gemüse seitens solcher Personen, welche diese 
Arbeiten nicht berufs= oder gewerbsmäßig oder um Lohn verrichten. 
Die in Ziffer 5 und 6 bezeichneten Arbeiten sowie das Ein= und Austreiben 
des Weideviehs dürfen nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes vorgenommen 
werden. 
Bei allen Arbeiten ist jede Störung der Sonntagsruhe tunlichst zu vermeiden. 
8 4. 
Die Ortspolizeibehörden können weitere Arbeiten, soweit es sich nicht um ge- 
werbliche Arbeiten im Sinne der Gewerbeordnung handelt, für einzelne Fälle ge- 
statten, wenn die Arbeiten zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens er- 
forderlich sind und die Notwendigkeit nicht absichtlich herbeigeführt oder durch 
Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt verschuldet ist, so namentlich dringende 
durch die Witterung gebotene Bestellungs= und Erntearbeiten. Die Erlaubnis ist 
tunlichst auf die Zeit außerhalb des Gottesdienstes zu beschränken. 
Die Gestattung weiterer Ausnahmen bleibt dem Ministerium, Abteilung des 
Innern, vorbehalten. 
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8 56 
Von dem Verbote des § 2 werden nicht berührt: 
1. der Eisenbahnverkehr, das Lohnfuhrwesen für Personen und die Beförde- 
rung von Reisegepäck;
	        
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