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83.
Das Verbot des § 2 findet keine Anwendung:
. auf Arbeiten, welche auf Grund der Reichsgewerbeordnung an Sonn= und
Festtagen zugelassen sind;
auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüg-
lich vorgenommen werden müssen;
auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen
Lebens täglich vorgenommen werden müssen;
auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtnerei zur Fortsetzung
des Betriebes täglich vorgenommen werden müssen;
auf das Fahren und Treiben von Vieh von und zu Viehmärkten und
Ausstellungen;
auf Handarbeiten bei Bestellung und Abwartung von Gärten, auf das
Legen, Behacken und Herausnehmen der Kartoffeln, sowie auf das Ein-
ernten von Obst, Beeren und Gemüse seitens solcher Personen, welche diese
Arbeiten nicht berufs= oder gewerbsmäßig oder um Lohn verrichten.
Die in Ziffer 5 und 6 bezeichneten Arbeiten sowie das Ein= und Austreiben
des Weideviehs dürfen nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes vorgenommen
werden.
Bei allen Arbeiten ist jede Störung der Sonntagsruhe tunlichst zu vermeiden.
8 4.
Die Ortspolizeibehörden können weitere Arbeiten, soweit es sich nicht um ge-
werbliche Arbeiten im Sinne der Gewerbeordnung handelt, für einzelne Fälle ge-
statten, wenn die Arbeiten zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens er-
forderlich sind und die Notwendigkeit nicht absichtlich herbeigeführt oder durch
Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt verschuldet ist, so namentlich dringende
durch die Witterung gebotene Bestellungs= und Erntearbeiten. Die Erlaubnis ist
tunlichst auf die Zeit außerhalb des Gottesdienstes zu beschränken.
Die Gestattung weiterer Ausnahmen bleibt dem Ministerium, Abteilung des
Innern, vorbehalten.
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Von dem Verbote des § 2 werden nicht berührt:
1. der Eisenbahnverkehr, das Lohnfuhrwesen für Personen und die Beförde-
rung von Reisegepäck;