1912 L
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Gewährung einer Teuerungszulage au die Beamten.
AXXI. Gesetz
vom 12. Juli 1912,
betreffend die Gewährung einer Teuerungszulage an die Beamten.
Wir Günther, von Gottes Gnuaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Autrag Unseres Ministeriums in Ansehung der durch die anhaltende
Preissteigerung aller Lebensmittel und Lebensbedürfnisse hervorgerufenen Notlage der
auf ein fest begrenztes Gehalt angewiesenen Beamten auf Grund des § 25 des
Grundgesetzes vom 21. März 1854 (Ges. S. S. 5), was folgt:
81.
Jeder im aktiven Dienste des Fürstentums stehende Staatsbeamte erhält für
das Rechnungsjahr 1912 zu dem ihm zustehenden Bargehalte eine Teuerungs-
zulage, welche 3 vom Hundert der jeweilig fälligen Gehaltsrate beträgt und gleich-
zeitig mit dieser auszuzahlen ist.
Die vor der Verkündung dieses Gesetzes fällig gewordenen Teuerungszulagen
sind alsbald nachzuzahlen.
Die in Gemeinschaft mit anderen Staaten angestellten Beamten, zu denen
auch der Vorstand des Eichamts Rudolstadt zu zählen ist, erhalten diese Teuerungs-
zulage nicht.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesesammlung I.XNIII. 13
Ausgegeben in Rudolstadt am 15. Juli 1912.