Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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zu einem dichten Verschlusse (Türen, Feuster, Läden) versehen werden; ausgenommen 
sind kleine Lüftungsöffnungen von nicht mehr als 100 qgem Fläche. 
Der Zwischenraum zwischen Umfassungswänden und Bedachung ist aus- 
zumanern oder sonst angemessen zu verschliesßen. Liegende Dachfenster müssen von 
feuersicherem Malerial mit genügend starker Verglasung hergestelli werden. Stehende 
Dachfenster müssen von der Nachbargrenze mindesteus 1 „ entfernt gehalten werden 
und sind an den Seiten mit feuersicherem Material zu verkleiden. 
864. 
Näume für feuergefährliche Stoffe und Verrichtungen. 
Wenn größere Vorräte leicht entzündlicher oder schwer löschbarer Stosse für 
längere Zeit in Gebänden aufbewahrt oder besonders feuergefährliche Verrichtungen 
in einem Gebäude vorgenommen werden, so kann für die betreffenden Räume ohne 
Unterschied, ob sie sich in älteren Gebäuden befinden oder in neu zu erbauenden 
angelegt werden sollen, die Herstellung massiver Umfassungswände und fenersicherer 
Decken und die Aubringung metalleuer Verschlüsse der Offnungen sowie seuerfester 
Jußböden gefordert werden. 
Branhänser und Brennereien müssen stets massiv hergestellt werden. 
An Warenhäuser und an solche Geschäftshäuser, in denen größeren Mengen 
brennbarer Stoffe zum Verkauf ausliegen, können hinsichtlich der Feuersicherheit 
höhere Anforderungen durch Ortsgesetb oder Polizeiverordnung gestellt werden. 
Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aufbewahrung, 
Lagerung und den Verkehr mit Sprengstoffen, sowie über die Aufbewahrung von 
Petroleum und ähnlichen Mineralien und über die Aufstellung von Motoren 
aller Art. 
8 66. 
Räume mit Fenerungsanlagen. 
In allen Räumen mit Feuerungsanlagen sind die Balkendecken mit Zwischen- 
decken zu versehen, sodann mit unverbrennlichem Material auszufüllen und unterhalb 
mit oder ohne Verwendung von Deckenschalung zu putzen oder mit einer seuerfesten 
Bekleidung zu versehen. 
Als Füllmaterial (auch auf Gewölbe und Steindecken) darf nur Kies, Sand, 
Koksgries oder ähnliches Material in trockenem Zustande und ohne Vermischung 
mit faulenden oder fäuluisfähigen Stoffen verwendet werden.
	        
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