gabepflicht.
152 1913
wenn Grundstücke nur aus allgemein volkswirtschaftlichen Gründen
(6. B. von einer ländlichen Genossenschaft, welche die wirtschaftliche He-
bung ihrer Mitglieder erstrebt, zum Zwecke der Einrichtung von bäuer-
lichen oder Landarbeiterstellen usw.) stückweise veräußert werden;
— Das Ministerium ist befugt, in solchen Fällen den betreffenden
Personen oder Körperschaften eine allgemeine oder eine für den einzelnen
Veränßerungsfall gültige Bescheinigung über das Vorhandensein dieser
Voraussetzung auszustellen. —
wenn ein Erbe Nachlasgrundstücke innerhalb eines Jahres nach Eintritt
des Erbfalls stückweise veräußert, sowie wenn Grundstücke mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht an gesetzliche Erben abgetreten werden;
l wenn jemand Grundstücke stückweise veräußert, die er als Gläubiger oder
als dessen Bürge im Zwangsversteigerungsverfahren oder während eines
Konkurses, und zwar auch im Falle eines Verkaufs durch den Konkurs-
verwalter aus freier Hand erworben hat, um in dem Zwangs-
versteigerungs= oder Konkursverfahren zur möglichst vollständigen Be-
friedigung einer nicht erst nach Stellung des Antrags auf Eröffnung
des Konkursverfahrens oder auf Anordnung der Zwangsversteigerung
erworbenen Forderung zu gelangen;
wenn Grundstücke im Konkurse des Eigentümers oder im Wege der
Zwangsversteigerung slückweise veräußert werden.
to
S
#
Die Zerschlagung unterliegt einer Besitzwechselabgabe, die aus einer bis zur
Höhe von 3 % des Wertes der zerschlagenen Grundstücke festzusehenden Grund-
abgabe sowie aus einem Zuschlage besteht, der nach dem mutmaßlichen aus der
Zerschlagung gezogenen Gewinne zu bemessen ist.
Die Ausführung der Zerschlagung kann von der Hinterlegung einer Sicher-
heit für die Abgabe oder einer Abschlagszahlung auf sie abhängig gemacht werden.
4.
Zur Einholung der Genehmigung und im Falle ihrer Erteilung zur Zahlung
der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher die Zerschlagung im eigenen Namen