1913 11
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Polizeiverordnung über den Betrieb von Lichtspielunternehmungen. S. 11. —
“*l erordnung über den Verlehr mit Arzneimitleln außerhalb der Apotheken.
S. 21. — Ministeriol-Bekanntmachung über das Geset, betresfend die Ausführung
des Secakoentta über die Errichlung eines gemeinschaftlichen obersten Verwal-
tungsgerichts. S. 23. — Ministerial-Verordnung zur Abänderung der Verordnung
vom 18. März 1903 zur Ausführung des Reichsgesebes, betressend die Unfallsürsorge
für Gefangene. S. 24.
½ V. Polizeiverordnung
vom 18. Jannar 1913
über den Betrieb von Lichtspielunternehmungen.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges.-S. S. 238), wird folgendes bestimmt:
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§5 1.
Wer öffentliche Vorstellungen mit Lichtspiel= (kinematographischen) oder ähn-
lichen Apparaten veranstalten will, hat davon rechtzeitig vor der Herrichtung der
Betriebsstätte und Aufstellung der Apparate bei der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Er hat dieser Behörde auf deren Verlangen rechtzeitig vor dem im Absatz 1
genannten Zeitpunkt eine Planzeichunng mit Beschreibung in zwei Exemplaren
einzureichen. Daraus müssen die Lage des Grundstücks und der Betriebsstätte im
Grundstück, die Höfe, die Ein= und Ausgänge, die Grundfläche sowie die Höhe
und der Kubikinhalt des Zuschauerraums und des für die Apparate bestimmten
Raums, die für die Zuschauer vorgesehenen Plähe und ihre Zahl, die Art und
Aufstellung der Apparate, die Feuerlöscheinrichtungen und alles sonst wesentliche
erkennbar sein.
Ausgegeben in Mudolfladt am 25. Februar 113.
Far#l. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LXIIV.