Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

14 1913 
Es sind in derselben Weise auch solche Personen zuzulassen, die von der 
Polizeibehörde zwecks sachkundiger Beurkeilung der Zulässigkeit der Bilder hinzu- 
gezogen werden. 
8 14. 
Polizeibehörde im Sinne dieser Polizeiverordnung ist in den Städten mit 
mehr als 1200 Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen das Landratsamt. 
§ 15. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit sie nicht unter andere strafrechtliche Be- 
stimmungen fallen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren Stelle 
im Falle der Unbeibringlichkeit entsprechende Haft tritt, bestraft. 
8 16. 
Diese Polizeiverordnung sindet auch auf die zurzeit ihres Inkrafttretens be- 
stehenden kinematographischen Unternehmungen Anwendung, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß für sie die in den §8 1 bis 5 gegebenen Vorschriften binnen drei Mo- 
naten nach dem Inkrafttreten zu erfüllen sind, soweit nicht das Ministerium in ein- 
zelnen Fällen eine Befreinng bewilligt. 
817. 
Durch diese Polizeiverordnung werden die bestehenden bau- und gewerbe- 
polizeilichen Vorschriften nicht berührt. 
8 18. 
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1913 in Kraft. 
Rudolstadt, den 18. Jannar 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Junern. 
Werner.
	        
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