Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

202 1913 
Artikel 2. 
Der § 4 erhält folgende Fassung: 
„Wählbar zum Abgcordneten ist jeder Wähler (§ 1), der dem Fürsten- 
tum seit mindestens einem Jahre angehört, sofern er nicht durch die Be- 
stimmungen im § 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.“ 
Artikel 3. 
Das gegenwärtige Geseßz tritt bei der ersten nach dessen Verkündung statt- 
sindenden Neuwahl des Landtags in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Jusiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 28. Juni 1913. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
  
LAXXII. Ministerial-Verordnung 
vom 28. Juni 1913 
wegen Besichtigung der Drogen= und ähnlichen Handlungen. 
Unter Aufhebung der Ministerial-Bekanntmachung vom 23. März 1896, 
betressend Vorschriften über Besichtigung der Drogen= und ähnlichen Handlungen 
(Ges.-S. S. 37), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Verlaufsstellen, in denen Arzneimittel, Drogen, Gifte oder giftige Farben 
feilgehalten werden, sind nebst den zugehörigen Vorrats= und Arbeitsräumen sowie 
dem Geschäftszimmer des Inhabers der Handlung unvermuteten Besichtigungen zu 
unterziehen. 6 
Wenigstens einmal jährlich, nach Bedarf aber auch häusiger, sind zu besichtigen 
alle Handlungen, in denen die genannten Waren allein oder vorzugsweise feilge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.