Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 L 
halten werden, ferner solche Verkaufsstellen, deren letzte Besichtigungen gröbere 
Mängel ergeben haben, oder deren Geschäftsbetrieb das Vorhandensein von Vor- 
schriftswidrigkeiten vermuten läßt, und endlich die Drogenschränke. Bei kleineren 
Handlungen, namentlich bei solchen, in denen die genannten Waren nur vereinzelt 
neben anderen feilgehalten werden, keine Drogenschränke vorhanden sind und der 
Verdacht von Ordnungswidrigkeiten nicht vorliegt, darf ein Zeitraum von zwei, aus- 
nahmsweise von drei Jahren zwischen zwei Besichtigungen liegen. 
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Die Besichtigungen erfolgen durch den zuständigen Bezirksphysikus unter Zu- 
ziehung der Ortspolizeibehörde. 
Dem Bezirksphysikus kann anf Verlangen vom Landratsamt ein approbierter 
Apotheker beigegeben werden. 5 
Die Geschäftsinhaber oder deren Vertreter sind verpflichtet, den besichtigenden 
Beamten auf Verlangen jederzeit den Zutritt in die Betriebsränume und Ge- 
schäftszimmer sowie die Untersuchung der vorhandenen Arzneimittel, Giste und 
giftigen Farben zu gestatten, sie sind gehalten, das Giftbuch nebst den dazu ge- 
hörigen Belägen vorzulegen, sowie über alle auf die Sache bezügliche Fragen 
Auskunft zu geben. 
Den Besichtigungsbevollmächtigten stieht auch das Recht der Probenentnahme 
von Waren ohne Entschädigung zu. 
84. 
Bei der Besichtigung ist festzustellen: 
n) Ob die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901 
(N. G. Bl. S. 380), betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, eingehalten 
werden, insbesondere, ob etwa in den Nebenräumen, namentlich der Drogen= 
handlungen, Arzueien auf ärztliche Verordnung angefertigt werden. 
b) Ob die Aufbewahrung der Gifte und giftigen Farben und der Verkehr 
mit ihnen den Vorschriften der Polizei-Verordnungen über den Handel 
mit Gisten vom 9. April 1895 (Ges.-S. S. 47) und 22. Febrnar 1906 
(Ges.-S. S. 9) entsprechen. 
Auch der Genehmigungsschein zumn Gifthandel ist einzusehen und das 
Giftuch nebst den Giftscheinen auf orduungsmäßige Führung zu prüfen. 
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