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halten werden, ferner solche Verkaufsstellen, deren letzte Besichtigungen gröbere
Mängel ergeben haben, oder deren Geschäftsbetrieb das Vorhandensein von Vor-
schriftswidrigkeiten vermuten läßt, und endlich die Drogenschränke. Bei kleineren
Handlungen, namentlich bei solchen, in denen die genannten Waren nur vereinzelt
neben anderen feilgehalten werden, keine Drogenschränke vorhanden sind und der
Verdacht von Ordnungswidrigkeiten nicht vorliegt, darf ein Zeitraum von zwei, aus-
nahmsweise von drei Jahren zwischen zwei Besichtigungen liegen.
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Die Besichtigungen erfolgen durch den zuständigen Bezirksphysikus unter Zu-
ziehung der Ortspolizeibehörde.
Dem Bezirksphysikus kann anf Verlangen vom Landratsamt ein approbierter
Apotheker beigegeben werden. 5
Die Geschäftsinhaber oder deren Vertreter sind verpflichtet, den besichtigenden
Beamten auf Verlangen jederzeit den Zutritt in die Betriebsränume und Ge-
schäftszimmer sowie die Untersuchung der vorhandenen Arzneimittel, Giste und
giftigen Farben zu gestatten, sie sind gehalten, das Giftbuch nebst den dazu ge-
hörigen Belägen vorzulegen, sowie über alle auf die Sache bezügliche Fragen
Auskunft zu geben.
Den Besichtigungsbevollmächtigten stieht auch das Recht der Probenentnahme
von Waren ohne Entschädigung zu.
84.
Bei der Besichtigung ist festzustellen:
n) Ob die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901
(N. G. Bl. S. 380), betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, eingehalten
werden, insbesondere, ob etwa in den Nebenräumen, namentlich der Drogen=
handlungen, Arzueien auf ärztliche Verordnung angefertigt werden.
b) Ob die Aufbewahrung der Gifte und giftigen Farben und der Verkehr
mit ihnen den Vorschriften der Polizei-Verordnungen über den Handel
mit Gisten vom 9. April 1895 (Ges.-S. S. 47) und 22. Febrnar 1906
(Ges.-S. S. 9) entsprechen.
Auch der Genehmigungsschein zumn Gifthandel ist einzusehen und das
Giftuch nebst den Giftscheinen auf orduungsmäßige Führung zu prüfen.
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