Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 205 
89. 
Die durch die Besichtignngen entstehenden Ktosten sind als örtliche Polizei- 
kosten von den Gemeinden zu tragen. 
8 10. 
Auf Geschäfte, die ausschließlich Großhandel treiben, finden die vorstehenden 
Vorschriften keine Anwendung. 
Rudolstadt, den 28. Juni 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Werner. 
– 
NXXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. Juli 1913, 
betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
  
Die nachstehende ÄAnderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 
(Ges.= S. S. 27) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 1. Juli 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Anderung 
der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert: 
1. Im § 6 unter 1) 1) ist hinter „erscheinen“, einzuschalten: 
c) bei Funkentelegrammen auch der Name des Schiffes, wenn er so ge- 
schrieben ist, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Ver- 
zeichnisses der Funkentelegraphenstationen sleht,
	        
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