Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 er 
Kapitalvermögen von 3000 und mehr in Frage kommt. Mit dieser 
Einschränkung hat auch eine Mitteilung der Akten über Schenkungen 
unter den Lebenden und bei Herauszahlungen infolge Übernahme von 
Grundbesit zu erfolgen." 
Artikel 37. 
Der § 67 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
„Die in diesem Geset dem Ministerium zugewiesenen Befugnisse und 
Obliegenheiten werden von der Abteilung der Finanzen wahrgenommen.“ 
Artikel 38. 
An Stelle des § 68 Abs. 1 und 2 tritt folgende Bestimmung: 
„Gegemwärtiges Gesetz tritt mit der erfolgten Veröffentlichung derart in 
Kraft, daß es, soweit dadurch die Veranlagung und die Höhe der Steuer 
beeinflußt wird, zum ersten Male bei der Veranlagung für das Steuer- 
jahr 1914, im übrigen sofort zur Amvendung kommt.“ 
Artikel 39. 
Das Ministerium wird ermächtigt, den Text des Einkommensteuergesetzes vom 
31. Mai 1902, wie es sich aus den Nachträgen dazu vom 13. März 1908 
(Ges.-S. S. 25), 31. März 1909 (Ges.-S. S. 27), sowie aus dem vorliegenden 
Gesetze ergibt, mit dem Datum des letzteren durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu 
machen und dabei redaktionelle, die Form verbessernde, das Verständnis des Gesetzes 
erleichternde Auderungen des Textes vorzunehmen, soweit dadurch der Sinn des 
Gesetzes eine Anderung nicht erleidet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen. 
Rudolstadt, den 28. Juni 1913. 
(L. S. Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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