Etener
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welche die Heranziehung zur Einkommenstener unter Wahrung des Grundsatzes der
Gegenseiligkeit auch abweichend von den in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften
geregelt wird.
86.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
die Milglieder des Fürstlichen Hauses;
2. das Deutsche Reich:
die auf Grund reichs= oder landesgeseblicher Vorschriften errichteten Berufs-
genossenschaften, Kranken-, Pensions-, Witwen= und Waisen-, sowie
Sterbekassen, soweit ihre Unternehmungen keinen gewerblichen Charakter
tragen;
diejenigen Personen, die ihren Unterhalt ganz oder zum größten Teil
im Wege der öffentlichen Armenpflege beziehen:
die Unterossiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes während ihrer
Einbernsung zu Friedensübungen, wenn deren Dauer zwei Wochen und
mehr beträgt, das bisherige Einkommen während der Ubungszeit tatsächlich
ganz oder zum größten Teile weggefallen ist und binnen Monatsfrist nach
beendeter Ubung ein Antrag auf Befreiung unmittelbar oder durch Ver-
mittelung des Gemeindevorstandes oder des zuständigen Steueramts beim
Veranlagungskommissar unter Vorlegung des Militärpasses gestellt wird.
Bei zwei bis vierwöchentlichen Ubungen tritt Steuerfreiheit für einen
Monat, bei längeren eine solche für zwei Monate ein;
ß. das Militäreinkommen:
a) der Personen des Unterossiqzier= und Gemeinenstandes,
1) aller Angehörigen des altiven Heeres während der Zeit einer Mobil-
machung (Art. 46 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874);
die auf Grund von Reichsgeseben sleuerfrei zu lassenden Pensionszuschüsse
an die Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen;
8. Stipendien für Unterricht und Bildung.
Veranlagt, jedoch auf Antrag nicht erhoben wird die Einkommensteuer in der
ersten und zweiten Sluse des § 18 Ziffer I von denjenigen Stenerpflichtigen, die
verheiratet oder verwitwet sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für
weibliche Personen bedarf es eines solchen Antrags nicht. Der Antrag ist für
jedes Steuerjahr bis zum 20. Mai beim Gemeindevorstande zu stellen.
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