Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Etener 
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½ 1913 
welche die Heranziehung zur Einkommenstener unter Wahrung des Grundsatzes der 
Gegenseiligkeit auch abweichend von den in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften 
geregelt wird. 
86. 
Von der Einkommensteuer sind befreit: 
die Milglieder des Fürstlichen Hauses; 
2. das Deutsche Reich: 
die auf Grund reichs= oder landesgeseblicher Vorschriften errichteten Berufs- 
genossenschaften, Kranken-, Pensions-, Witwen= und Waisen-, sowie 
Sterbekassen, soweit ihre Unternehmungen keinen gewerblichen Charakter 
tragen; 
diejenigen Personen, die ihren Unterhalt ganz oder zum größten Teil 
im Wege der öffentlichen Armenpflege beziehen: 
die Unterossiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes während ihrer 
Einbernsung zu Friedensübungen, wenn deren Dauer zwei Wochen und 
mehr beträgt, das bisherige Einkommen während der Ubungszeit tatsächlich 
ganz oder zum größten Teile weggefallen ist und binnen Monatsfrist nach 
beendeter Ubung ein Antrag auf Befreiung unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des Gemeindevorstandes oder des zuständigen Steueramts beim 
Veranlagungskommissar unter Vorlegung des Militärpasses gestellt wird. 
Bei zwei bis vierwöchentlichen Ubungen tritt Steuerfreiheit für einen 
Monat, bei längeren eine solche für zwei Monate ein; 
ß. das Militäreinkommen: 
a) der Personen des Unterossiqzier= und Gemeinenstandes, 
1) aller Angehörigen des altiven Heeres während der Zeit einer Mobil- 
machung (Art. 46 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874); 
die auf Grund von Reichsgeseben sleuerfrei zu lassenden Pensionszuschüsse 
an die Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen; 
8. Stipendien für Unterricht und Bildung. 
Veranlagt, jedoch auf Antrag nicht erhoben wird die Einkommensteuer in der 
ersten und zweiten Sluse des § 18 Ziffer I von denjenigen Stenerpflichtigen, die 
verheiratet oder verwitwet sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für 
weibliche Personen bedarf es eines solchen Antrags nicht. Der Antrag ist für 
jedes Steuerjahr bis zum 20. Mai beim Gemeindevorstande zu stellen. 
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